(1) Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.

 

(2) Als Wert wird angenommen bei einem Alter

1 bis zu 15 Jahren das 22fache,
2. von mehr als 15 bis zu 25 Jahren das 21fache,
3. von mehr als 25 bis zu 35 Jahren das 20fache,
4. von mehr als 35 bis zu 45 Jahren das 18fache,
5. von mehr als 45 bis zu 55 Jahren das 15fache,
6. von mehr als 55 bis zu 65 Jahren das 11fache,
7. von mehr als 65 bis zu 75 Jahren das 7,5fache,
8. von mehr als 75 bis zu 80 Jahren das 5fache,
9. von mehr als 80 Jahren das 3fache

des Wertes der einjährigen Nutzung.

 

(3) 1Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Fall der

Ziff. 1 nicht mehr als 11 Jahre,
Ziff. 2 und 3 nicht mehr als 10 Jahre,
Ziff. 4 nicht mehr als 9 Jahre,
Ziff. 5 nicht mehr als 8 Jahre,
Ziff. 6 nicht mehr als 6 Jahre,
Ziff. 7 nicht mehr als 4 Jahre,
Ziff. 8 nicht mehr als 3 Jahre

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. 2§ 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.

 

(4) Hängt, die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, und das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.

 

(5) 1Ist der Wert gemäß § 10 der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, so ist dieser nachgewiesene Wert zugrunde zu legen. 2Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegt.

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