§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses
1Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen oder Berufsausübungsgesellschaften. 2Es trägt die Bezeichnung "Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis".
§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen oder Berufsausübungsgesellschaften
1. |
die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben, |
2. |
die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist, |
3. |
die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und |
4. |
die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben. |
§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen oder Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen [Bis 31.07.2021: einen Vertreter, Abwickler oder] Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen.
(3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. 2Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
7. |
Recht der Europäischen Union (EU); |
9. |
Menschen- und Bürgerrechte; |
10. |
Immigrations- und Asylrecht; |
11. |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; |
12. |
Recht der Informationstechnologie (IT); |
13. |
Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren; |
20. |
Verkehrs- und Transportrecht. |
§ 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses
(1) 1Sofern die Rechtsanwaltskammern in ihren Verzeichnissen enthaltene Angaben in das Gesamtverzeichnis eingegeben haben, erfolgen Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen dieser Angaben durch die Rechtsanwaltskammern im automatisierten Verfahren. 2Zu diesem Zweck zu übertragende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Erlangt die Bundesrechtsanwaltskammer Kenntnis von einer von ihr zu verantwortenden Unrichtigkeit der Bezeichnung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, berichtigt sie diese unverzüglich und unterrichtet den Postfachinhaber hierüber. 2Stellt eine Rechtsanwaltskammer Umstände fest, die eine Unrichtigkeit im Sinne des Satzes 1 nahelegen, so unterrichtet sie die Bundesrechtsanwaltskammer hiervon.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den eingetragenen Personen die Berichtigung und Löschung der jeweiligen von ihnen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte.
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.
§ 14 Suchfunktion
1Die Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis erfolgt über eine Suchfunktion. 2§ 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch eine Suche nach der Kammerzugehörigkeit zu ermöglichen ist.
§ 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit
(1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet, dass die von den Rechtsanwaltskammern vorzunehmenden Eingaben in das Gesamtverzeichnis all...