§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr … Euro
5 000 257
6 000 267
7 000 277
8 000 287
9 000 297
10 000 307
13 000 321
16 000 335
19 000 349
22 000 363
25 000 377
30 000 412
über 30 000 447

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