Rz. 114

Wie bei den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten existiert auch zu den passiven keine verbindliche Definition. Das Prinzip der Periodenabgrenzung verlangt die Zurechnung von Erträgen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Es besteht damit eine Pflicht zum Ansatz transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten. Einnahmen, die Ertrag im folgenden Wirtschaftsjahr darstellen, sind unter den liabilities als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. Handelt es sich bei dem Posten um einen wesentlichen Betrag, ist er gesondert aufzuführen.[1]

[1] Vgl. IAS 1.29.

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