Rz. 99

Eine Definition des Rechnungsabgrenzungspostens findet sich weder im Rahmenkonzept noch in IAS 1. Die Notwendigkeit eines Abgrenzungspostens ergibt sich aus dem Grundsatz der Periodenabgrenzung. Ein Abgrenzungsposten ist gemäß IAS 1.26 nur dann zu aktivieren, wenn er die Definition des Vermögenswertes (s. Rz. 33) erfüllt. Ist die Definition erfüllt, besteht eine Ansatzpflicht für transitorische Abgrenzungsposten, die unter den sonstigen Forderungen ausgewiesen werden.[1]

 

Rz. 100

Den Abgrenzungsposten des Damnums bzw. Disagios gibt es in der Rechnungslegung gemäß IFRS nicht. Das Disagio ist bei der Bestimmung des fair value der Verbindlichkeit einzubeziehen. Es wird nicht erfolgswirksam erfasst, sondern von der entstandenen Verbindlichkeit abgesetzt und in den Folgejahren wertmäßig zugeschrieben. Die Verteilung des Damnums/Disagios über die Laufzeit der damit in Verbindung stehenden Verbindlichkeit ergibt sich aus IAS 23.8.

[1] Vgl. IAS 1.26.

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