Rz. 98
Schecks, Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten sind entsprechend der Bewertung von Forderungen zum Nominalwert zu bilanzieren. Fremdwährungsposten sind zum Abschlussstichtag mit dem jeweils gültigen Kassakurs anzusetzen. Etwaige Differenzen zur Kassakursbewertung bei Erstverbuchung sind sofort erfolgswirksam zu erfassen.[1]
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