Rz. 85

vorläufig frei

 

Rz. 86

Nach IFRS 9 sind financial assets im Rahmen der Erstbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) zu aktivieren und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem das bilanzierende Unternehmen Vertragspartei zu den vertraglichen Regelungen des Finanzinstruments geworden ist.[1] Allerdings kommt es zu einer Vermischung der Bewertungsmaßstäbe des beizulegenden Zeitwerts und der Anschaffungskosten: Nach der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9.5.1.1), der etwa eine erfolgsneutrale Erfassung des first day gain or loss (z. B. bei Transaktionen zwischen nahestehenden Personen) als sonstiger Aufwand oder Ertrag (IFRS 9.B5.1.2A(a)) erfordert, kommt es zusätzlich zur Einbeziehung von Anschaffungsnebenkosten. Alle zusätzlich anfallenden Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung zusammenhängen, wie beispielsweise Verkehrs- und Stempelsteuern, sind werterhöhend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für Finanzinstrumente der Kategorie FVPL, die ausschließlich zum fair value anzusetzen sind. Daher sind hier die Anschaffungsnebenkosten als Aufwand zu erfassen. Bester Schätzer für den fair value beim Zugang ist nach IFRS 9.B5.1.2A der Transaktionspreis. Daher soll bei der Bewertung ausschließlich auf Marktdaten abgestellt werden.

Im Rahmen der Folgebewertung sind financial assets entsprechend der zugeordneten Kategorie mit dem fair value (erfolgsneutral oder erfolgswirksam) oder zu amortised cost zu bewerten.[2]

 

Rz. 87

Alle financial assets, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind regelmäßig auf Anzeichen einer Wertminderung zu überprüfen, die dann erfolgswirksam in der GuV vorzunehmen ist und bei späterer Wertaufholung auch erfolgswirksam wieder bis maximal zur Höhe der fortgeführten Anschaffungskosten zugeschrieben werden müssen.[3]

 

Rz. 88

vorläufig frei

[2] Vgl. IFRS 9.5.2.1.
[3] Vgl. IFRS 9.5.2.2 i. V. m. IAS 39.58.

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