Rz. 63

Im Gegensatz zum Conceptual Framework 2010 wird im Conceptual Framework 2018 auf eigenständige Ansatzkriterien verzichtet. Das Conceptual Framework 2018 verweist lediglich auf die fundamentalen qualitativen Anforderungen für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden. Assets sind demnach zu bilanzieren, wenn sie die definitorischen Voraussetzungen eines Jahresabschlusspostens erfüllen (CF 5.6), für den Adressaten nützliche Informationen bereitstellen und glaubwürdig darstellbar sind (CF 5.7).

 

Rz. 64

vorläufig frei

5.1 Immaterielle Vermögenswerte (intangible assets)

 

Rz. 65

Intangible assets werden als identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz definiert, die zum Einsatz im Rahmen der Produktion, zur Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zur Vermietung oder aus verwaltungstechnischen Gründen gehalten werden und deren voraussichtliche Nutzungsdauer 1 Jahr übersteigt.[1] Der Ausweis immaterieller Vermögenswerte bedarf der Voraussetzungen der abstrakten und konkreten Aktivierbarkeit eines asset. Damit können unter den Voraussetzungen des IAS 38.57 auch selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte aktiviert werden. Die Aktivierung eines originären Geschäfts- oder Firmenwertes ist untersagt.[2]

 

Rz. 66–72

vorläufig frei

5.2 Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill)

 

Rz. 73

Die Aktivierung eines Geschäfts- oder Firmenwertes (goodwill) ist vorzunehmen, sofern im Rahmen der erstmaligen Einbeziehung die Anschaffungskosten die anteiligen fair values der übernommenen Aktiva und Passiva des Tochterunternehmens übersteigen.[1] Ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert ist jährlich einem Werthaltigkeitstest zu unterziehen. Ein negativer Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und den fair values ist nach kritischer Überprüfung sofort als Ertrag zu erfassen.[2]

5.3 Sachanlagen (property, plant and equipment)

 

Rz. 74

Als Sachanlagen sind solche materiellen Vermögenswerte zu bezeichnen, die ein Unternehmen zur Herstellung oder Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder zu Verwaltungszwecken besitzt. Zusätzlich müssen diese Vermögenswerte länger als eine Periode genutzt werden.[1] Bei der Frage des Ansatzes spielt das rechtliche Eigentum an dem Vermögenswert keine Rolle, ausschlaggebend ist nur das wirtschaftliche Eigentum. Eine Aktivierungspflicht entsteht bei verlässlicher Ermittlungsmöglichkeit der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und einem mutmaßlichen wirtschaftlichen Nutzen in der Zukunft.[2] Zum Verkauf bestimmte Vermögenswerte sind nach IFRS 5 gesondert zu behandeln und auszuweisen.[3]

 

Rz. 75

Sachanlagen sind bei ihrer Erstverbuchung mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Für die Folgebewertung gewährt IAS 16 dem Bilanzierenden ein Bewertungswahlrecht. Entweder die materiellen Vermögenswerte werden zu ihren fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (cost model) bewertet oder aber diese Vermögenswerte werden einer Neubewertung (revaluation model) unterzogen. Dabei wird die Bewertung der materiellen Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des IAS 16 fallen, zu einem Wert über dem fortgeführten Buchwert ermöglicht.

 

Rz. 76

Die Neubewertung besagt, dass ein Vermögenswert mit einem Buchwert über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden kann.[4] Sie erfolgt gemäß IAS 16.31 zum fair value am Bilanzstichtag. Wird ein Vermögenswert einer Neubewertung unterzogen, sind alle Vermögenswerte derselben Gruppe ebenfalls der Neubewertung zu unterziehen. Zu einer Gruppenbildung kommt es, wenn Vermögenswerte in Funktion und Art ähnlich sind. Beispiele für solche Gruppen finden sich im IAS 16.37. Die Neubewertung hat gemäß IAS 16.31 S. 2 mit hinreichender Regelmäßigkeit zu erfolgen. Unterliegen Vermögenswerte häufigen Marktwertschwankungen, ist die Neubewertung für diese Vermögenswerte zu jedem Abschlussstichtag durchzuführen. Liegen keine wesentlichen Schwankungen vor, genügt die Durchführung der Neubewertung z. B. alle 3 oder 5 Jahre.[5]

 

Rz. 77

Die Höhe des Abschreibungsvolumens ergibt sich aus den Anschaffungskosten, abzüglich des Resterlöses.[6] Der Resterlös ist gemäß IAS 16.6 der Betrag, den das Unternehmen am Ende der Nutzungsdauer realisieren kann. Der Betrag des Resterlöses wird am Bilanzstichtag unter der Annahme ermittelt, dass der Vermögenswert bereits das Alter und den Abnutzungsgrad zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Abgangs hat.[7] Diese Ausführungen zeigen, dass ein Resterlös immer dann zu berücksichtigen ist, wenn er bedeutend ist.[8]

Wird ein solcher Resterlös bei der Bestimmung des Abschreibungsvolumens berücksichtigt, hat dies entsprechend den anzuwendenden Methoden der Folgebewertung (cost model, revaluation model) unterschiedlich zu erfolgen:

  • cost model: Der Resterlös wird zum Zeitpunkt des Kaufs geschätzt. Zukünftige Preisänderungen werden nicht berücksichtigt...

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