Rz. 60

Der erzielbare Betrag (recoverable amount) ist der höhere Betrag, der sich aus dem Vergleich des Nettoveräußerungspreises (beizulegender Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten (fair value less costs to sell) und dem Nutzwert ergibt.[1]

Unter dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten ist der Betrag zu subsumieren, "der durch den Verkauf eines Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte."[2] Dieser Wert wird mit dem "Barwert der künftigen Cashflows, der voraussichtlich aus einem Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden kann"[3] und den Nutzungswert beschreibt, verglichen. Die künftigen Cashflows, die die Grundlage der Ermittlung des Nutzungswertes bilden, setzen sich aus den Mittelzuflüssen und -abflüssen zusammen, die aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswertes und seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer erwartet werden.[4]

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