Rz. 54

Der Herstellungskostenbegriff gem. IFRS umfasst sämtliche Kosten, die im Rahmen des Herstellungsvorgangs anfallen. Des Weiteren finden alle sonstigen Kosten Berücksichtigung, die aufgewendet wurden, um den Gegenstand in seinen derzeitigen Zustand und an den derzeitigen Standort zu versetzen.[1] Es kommt zur Ermittlung der Herstellungskosten auf Vollkostenbasis.

 

Rz. 55

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen, die dem Gegenstand direkt zugerechnet werden können, sowie alle variablen und fixen Gemeinkosten,[2] die bei der Herstellung anfallen, bei der Bestimmung der Herstellungskosten zu berücksichtigen.[3] Nicht fertigungsbezogene Gemeinkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen der Versetzung der Gegenstände an ihren Standort angefallen sind.[4] Die Ermittlung der Herstellungskosten durch die retrograde Methode[5] ist zulässig, soweit eine Annäherung an die tatsächlichen Kosten gewährleistet wird.

 

Rz. 56

vorläufig frei

 

Rz. 57

Ein explizites Ansatzwahlrecht bei der Ermittlung der Herstellungskosten gibt es nicht. Allerdings existieren Einschätzungsspielräume, wie z. B. bei der Bestimmung eines qualifying asset im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Fremdkapitalkosten. Die Herstellungskosten umfassen gemäß IAS 16.15:

 
Herstellungskosten
  Einbeziehungs-
Pflicht Wahlrecht Verbot
Einzelkosten      
Materialeinzelkosten ×    
Fertigungseinzelkosten ×    
Sonderkosten der Fertigung ×    
Nicht rückforderbare Verbrauchsteuern ×    

Überhöhte Kosten

(z. B. für Materialabfälle, Fertigungslöhne)
    ×
Gemeinkosten      
Materialgemeinkosten ×    
Fertigungsgemeinkosten ×    
Planmäßiger Werteverzehr des Anlagevermögens ×    
Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit außerplanmäßig/steuerlich bedingt     ×
Verwaltungskosten, soweit Material- und Fertigungsbereich ×    
Sonstige Verwaltungskosten     ×
Kosten für freiwillige soziale Leistungen, soziale Einrichtungen und betriebliche Altersvorsorge, soweit material- und fertigungsbereichsbezogen ×    
Sonstige Kosten für freiwillige soziale Leistungen, soziale Einrichtungen und betriebliche Altersvorsorge     ×
Substanzsteuern, soweit Material- und Fertigungsbereich ×    
Ertragsteuern und sonstige Substanzsteuern     ×
Entsorgungs- und Entfernungskosten (IFRIC 1) ×    
Forschungs- und Entwicklungskosten      
Grundlagenforschung     ×
Produktentwicklung ×[6]    

Lagerkosten

soweit innerhalb des Produktionsvorgangs erforderlich
×    
Sonstige Lagerkosten     ×
Leerkosten     ×
Überhöhte Kosten     ×
Vertriebskosten     ×
Herstellungsbezogene Fremdkapitalkosten (IAS 23) ×[7]    
Übrige, nicht produktionsbedingte Kosten     ×
[1] Vgl. IAS 2.10 und IAS 16.23.
[2] Die Berücksichtigung der fixen Gemeinkosten soll auf Basis einer normalen Kapazitätsauslastung der Fertigungsmaschinen erfolgen. Bei höherer Kapazitätsauslastung hat eine Kürzung der pro Produktionseinheit zu verrechnenden fixen Gemeinkosten zu erfolgen, damit nicht mehr Kosten verrechnet werden, als tatsächlich angefallen sind. Im Falle einer niedrigeren Auslastung sind nicht verrechenbare fixe Gemeinkosten sofort als Aufwand zu verbuchen.
[3] Vgl. IAS 2.12.
[4] Vgl. IAS 2.15.
[5] Unter der retrograden Methode ist die Ermittlung durch Abzug der Bruttospanne vom Verkaufswert zu verstehen.
[6] Werden die speziellen Voraussetzungen des IAS 38.57 (Immaterielle Vermögenswerte), s. m. w. N. Rz. 65, erfüllt, sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Produktentwicklungen anfallen, als Bestandteil der Herstellungskosten zu berücksichtigen.
[7] Pflichtbestandteil bei qualifying assets, s. Rz. 52-53.

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