4.3.1 Anschaffungskosten (cost of purchase)

 

Rz. 46

Während das Conceptual Framework 2010 lediglich einzelne anwendbare Bewertungsmaßstäbe aufzählte, unterscheidet das Conceptual Framework 2018 zwischen der Kategorie der historischen Kosten und der Kategorie der Zeitwerte. Weiterhin besteht kein einheitlicher Bewertungsmaßstab für bestimmte Gruppen von Vermögenswerten bzw. Schulden. Allerdings sind die in CF 6.43 aufgezeigten Faktoren bei der Wahl des geeigneten Bewertungsmaßstabes zu berücksichtigen.

Die Bewertungskategorie der historischen Kosten beinhaltet folgende Bewertungsmaßstäbe (CF 6.4ff.):

  • Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Bewertungskategorie der Zeitwerte beinhaltet folgende Bewertungsmaßstäbe (CF 6.11):

  • Beizulegender Zeitwert (Fair Value),
  • Tageswert/Wiederbeschaffungskosten (current cost),
  • Veräußerungswert/Erfüllungsbetrag (realisable/settlement value).

Dabei ergibt sich der jeweils anzuwendende Bewertungsmaßstab aus den jeweiligen Einzelstandards für die jeweiligen Sachverhalte. Allerdings enthalten darüber hinaus die einzelnen Standards noch weitere Bewertungsmaßstäbe (wie z. B. Nettoveräußerungswert (net selling price, IAS 2)), sodass die im Rahmenkonzept aufgeführten Wertmaßstäbe keine abschließende Zusammenstellung darstellen. Zudem erlauben einigen Standards die Anwendung alternativer Bewertungsmethoden, was ein Wahlrecht impliziert, jedoch vor dem Hintergrund der möglichst tatsachengemäßen Abbildung nicht abschlusspolitisch genutzt werden darf.

Zu den Anschaffungskosten zählen alle Zahlungsmittel oder -äquivalente,[1] die zum Kauf eines assets aufgewendet werden müssen.[2] Die Anschaffungskosten werden folglich durch den Kaufpreis determiniert, der Einfuhrzölle, nicht erstattungsfähige Steuern sowie alle direkt zurechenbaren Nebenkosten einschließt, die zum Erwerb des Gegenstandes notwendig sind und die denselben in einen betriebsbereiten Zustand versetzen.[3] Preisnachlässe (Skonti und Rabatte) mindern den Kaufpreis.[4] Sind keine Zahlungsmittel oder äquivalenten Mittel aufgewendet worden, so stellt der fair value der sonstigen Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erwerbs die Anschaffungskosten dar.[5]

 

Rz. 47

Die Anschaffungskosten setzen sich damit wie folgt zusammen (IAS 16.16):

 
Kaufpreis einschließlich Einfuhrzöllen und nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer
+ Nebenkosten (direkt zurechenbaren Kosten, um den Vermögenswert zu dem Standort und in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen)
+ nachträgliche Anschaffungskosten
Anschaffungskostenminderungen (z. B. Skonti, Rabatte)
+ erstmalig geschätzte Kosten für Abbruch und Beseitigung des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts
Zuschüsse (IAS 20)
+ Fremdkapitalkosten, soweit einzeln zurechenbar und ein "qualyifing asset" vorliegt
= Anschaffungskosten nach IFRS

Im Folgenden werden die einzelnen Bestandteile der Anschaffungskosten erläutert:

 

Rz. 48

Zu den Nebenkosten zählen gemäß IAS 16.17:

  • Leistungen an Arbeitnehmer, die direkt aufgrund der Anschaffung des Gegenstands anfallen,
  • Kosten der Standortvorbereitung,
  • Kosten der Lieferung und Verbringung,
  • Installations- und Montagekosten,
  • Honorare für Architekten und Ingenieure und
  • Kosten für Testläufe abzüglich der Vekaufserlöse der bei Testläufen produzierten Güter.
 

Rz. 49

Die nachträglichen Anschaffungskosten (subsequent costs) werden im IAS 16.12 ff. erläutert. Zu diesen nachträglichen Anschaffungskosten zählen Aufwendungen, durch die dem Unternehmen ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen entsteht, der über den ursprünglich angenommenen hinausgeht.[6]

Nicht zu diesen nachträglichen Anschaffungskosten zählen gemäß IAS 16.12 laufende Wartungskosten, die als Aufwand der Periode zu erfassen sind. Sehr wohl zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen gemäß IAS 16.14 größere Wartungen, wie dies z. B. bei Flugzeugen und Schiffen der Fall ist. Die Kosten jeder größeren Wartung werden im Buchwert der Sachanlage als Ersatz erfasst, wenn die Ansatzkriterien erfüllt sind, die sich an einen Vermögenswert richten. D. h., der Betrag, der für die größere Wartung angefallen ist, lässt für das Unternehmen einen mit dem Vermögenswert verbundenen künftigen wirtschaftlichen Nutzen zufließen und die Ausgaben für die größere Wartung können verlässlich bewertet werden.

Darüber hinaus zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten gemäß IAS 16.13 Ausgaben für Ersatzteile für Vermögenswerte, die in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabständen in den Vermögenswert eingebaut werden müssen. Als Beispiele benennt der IAS 16.13 die Sitze, Bordküche oder Triebwerke eines Flugzeugs. Die entstehenden Kosten sind als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren. Kommt es zum Ersatz, sind die Buchwerte jener Teile, die ersetzt wurden, aus dem Vermögenswert entsprechend dem Restbuchwert auszubuchen.[7]

 

Rz. 50

Wie nach § 255 Abs. 1 HGB sind auch nach den internationalen Normen der Rechnungslegung die Anschaffungspreisminderungen, wie Skonto oder Rabatt, von den Anschaffungskosten abzuziehen.

 

Rz....

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