Rz. 43

Zur Erfassung von Erträgen in der GuV-Rechnung kommt es, wenn eine Erhöhung des künftigen wirtschaftlichen Nutzens in Verbindung mit einer Erhöhung bei einem Vermögenswert oder einer Abnahme bei einer Schuld gegeben ist, die verlässlich ermittelt werden kann. Mit der Erfassung von Erträgen ist gleichzeitig die Erfassung einer Erhöhung bei den Vermögenswerten oder einer Reduzierung bei den Schulden verbunden.[1] Zu welchem Zeitpunkt ein Ertrag zu erfassen ist, regelt IFRS 15.[2]

 

Rz. 44

Kommt es zu einer Abnahme des künftigen wirtschaftlichen Nutzens, die mit einer Abnahme des Wertes bei einem Vermögenswert oder einer Zunahme bei einer Schuld verbunden ist und verlässlich ermittelt werden kann, ist ein Aufwand in der GuV-Rechnung zu erfassen. Mit der Erfassung von Aufwendungen geht gleichzeitig die Erfassung einer Zunahme bei den Schulden oder einer Abnahme bei den Vermögenswerten einher.[3]

 

Rz. 45

Neben diesen Ansatzregeln ist das matching principle zu berücksichtigen, wonach der Ansatz der Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit den entsprechenden Erträgen stehen, in der Periode gefordert wird, in der die Erträge erfasst werden.[4]

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