Rz. 36

Erfüllt ein Sachverhalt die Kriterien eines Vermögenswertes, ist er in der Bilanz anzusetzen. Sollte dies nicht der Fall sein, d. h. es ist z. B. unwahrscheinlich, dass dem Unternehmen über die Berichtsperiode hinaus ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen entsteht, werden die mit dem Vermögenswert verbundenen Ausgaben in der GuV-Rechnung als Aufwand erfasst. Für Schulden ist es genau umgekehrt. Ansatzwahlrechte bestehen somit nicht – einzige Ausnahme ist das aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes mögliche Weglassen von Vermögenswerten von untergeordneter Bedeutung. Daher können auch nach IFRS – analog zu dem Vorgehen im HGB – mit der i. d. R. vorgenommenen Übernahme der Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter[1] Wesentlichkeitsschwellen definiert werden, ab denen eine Bilanzierung stattfindet.[2]

[1] S. "Geringwertige Wirtschaftsgüter", Rz. 27.
[2] Zu den möglichen Obergrenzen s. "Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung", Rz. 13 ff.

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