Rz. 34

Unter Schulden (liabilities) werden gemäß CF 4.26 spiegelbildlich zu den Vermögenswerten alle gegenwärtigen Verpflichtungen zur Übertragung von Ressourcensubsumiert, die aus einem vergangenen Ereignis resultieren.

Analog zu der Definition von Vermögenswerten ist es ausreichend, dass die Verpflichtung vorliegt und unter bestimmten Umständen zu einer Übertragung von Ressourcen führen wird. Die Wahrscheinlichkeit des Nutzenabflusses ist hierbei ebenfalls nicht weiter zu berücksichtigen (CF 4.37).

 

Rz. 34a

Der Begriff der Schulden umfasst neben Schuldposten aus rechtlichen (vertraglichen) Verpflichtungen auch Ansprüche, denen sich das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann (faktische Verpflichtungen), d. h. Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Allerdings ist der Schuldbegriff lediglich auf Verpflichtungen gegenüber Dritten beschränkt. Es müssen also immer außenstehende Anspruchsteller gegenüber dem Unternehmen auftreten oder auftreten können. Eine Innenverpflichtung, wie dies etwa für Fälle einer unterlassenen Instandhaltung auftreten könnte, ist nach den IFRS nicht passivierungsfähig. Die Anforderungen an die Bewertbarkeit sind nicht zu stark zu gewichten, da CF 5.19 die Verwendung von Schätzungen nicht als mangelnde Bewertbarkeit zulässt, um damit den Ansatz einer Schuld zu verhindern. An das vergangene Ereignis als Ansatzvoraussetzung sind dagegen hohe Anforderungen zu stellen, da jede Schuld auf ein vergangenes Ereignis rückbezogen werden muss.

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