Rz. 279

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Bedingung
  • Maßgeblicher Einfluss des MU auf die Finanz- und Geschäftspolitik des assoziierten Unternehmens oder gemeinschaftliche Führung eines Beteiligungsunternehmens (IAS 28.2).
  • Maßgeblicher Einfluss wird ab einem Stimmrechtsanteil von mehr als 20 % vermutet (IAS 28.5).
 

Rz. 280

 
Stichtag sowie konzerneinheit­liche Bilanzierung und Bewertung
  • Der Equity-Methode ist der letzte verfügbare Abschluss des assoziierten Unternehmens (§ 312 Abs. 6 HGB) zugrunde zu legen.
  • Bei abweichenden Stichtagen braucht kein Zwischenabschluss aufgestellt zu werden.
  • Der Equity-Methode ist der letzte verfügbare Abschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu ­legen (IAS 28.33).
  • Erstellung eines Zwischenabschlusses, wenn der Abschlussstichtag ­eines Unternehmens mehr als 3 Monate vor oder nach dem Abschlussstichtag des Konzerns liegt.
  • Liegt der Abschlussstichtag des TU innerhalb der 3-Monatsregel, kann auf einen Zwischenabschluss verzichtet werden (IAS 28.34).
  • Bezüglich konzerneinheitlicher Bilanzierung und Bewertung gelten die Vorschriften der Vollkonsolidierung (IAS 28.35).
 

Rz. 281

 

Kapitalkonsolidierung:

  • Verfahren
Buchwertmethode (§ 312 Abs. 1 HGB).
  • Equity-Methode,
  • Ausweis als eigener Posten im langfristigen Vermögen (IAS 28.38).
 

Rz. 282

 
  • Erstkonsolidierung
  • Buchwertmethode:

    • Ansatz einer positiven Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Bucheigenkapital in der Bilanz oder im Anhang.
  • Zum Zeitpunkt des Erwerbs.
  • Ansatz mit den Anschaffungskosten (IAS 28.10).
  • Bestimmung eines negativen oder positiven Unterschiedsbetrags zwischen dem Beteiligungsbuchwert und dem anteiligen Nettovermögen (IAS 28.32).
 

Rz. 283

 
  • Folgekonsoli­dierung
  • Beteiligungsbuchwert (§ 312 Abs. 4 HGB):

    • Erhöhung oder Verminderung um den anteiligen Jahreserfolg.
    • Kürzung um erhaltene Dividenden.
    • Erhöhung/Verminderung um erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen.
    • Bei Vorliegen einer dauernden Wertminderung ist der Beteiligungsbuchwert um die Höhe der Wertminderung zu kürzen.
    • Der Werthaltigkeitstest erfolgt für jede Beteiligung einzeln.
  • Ein positiver/negativer Goodwill wird gem. DRS 23 bewertet.
  • Aufwendungen und Erträge aus assoziierten Unternehmen sind getrennt in der Konzern-GuV-Rechnung zu zeigen.
  • Beteiligungsbuchwert:

    • Erhöhung oder Verminderung um den anteiligen Jahreserfolg (IAS 28.10).
    • Impairment-Test gem. IAS 36 inkl. Goodwill (keine planmäßige Abschreibung!), wenn die Anforderungen des IAS 39 erfüllt sind (IAS 28.40).
    • Der Werthaltigkeitstest erfolgt für jede Beteiligung einzeln.
  • Anteiliger Jahreserfolg:

    • Kürzung um erhaltene Dividenden (IAS 28.10).
    • Erhöhung/Verminderung um erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen (IAS 28.10).
  • Aufwendungen und Erträge aus assoziierten Unternehmen sind in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung auszuweisen (IAS 1.82).
 

Rz. 284

 
Schuldenkonsolidierung Ist gesetzlich nicht vorgesehen. Notwendigkeit lässt sich aus IAS 28 nicht ableiten.
 

Rz. 285

 
Zwischenergebniseliminierung Anteilige Eliminierung der Zwischen­ergebnisse aus Lieferung und Leistung zwischen dem assoziierten Unternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen unter Berücksichtigung latenter Steuern (§ 312 Abs. 5 HGB; Ausgestaltungshinweise in DRS 26). Eliminierung der Zwischenergebnisse aus Lieferung und Leistung zwischen dem assoziierten oder Gemeinschafts-Unternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (IAS 28.28).
 

Rz. 286

 
Aufwands- und Ertragskonsolidierung Ist gesetzlich nicht vorgesehen, ggf. aber durch die Zwischenergebniseliminierung notwendig (DRS 26). Anteilige Eliminierung sämtlicher innerkonzernlicher Bestände und Transaktionen sowie daraus resultierender Gewinne/Verluste aus Up-stream- und Down-stream-Transaktionen (IAS 28.28).
 

Rz. 287

 
Abgrenzung latenter Steuern Keine Berücksichtigung latenter Steuern auf Außendifferenzen (§ 306 Satz 3 HGB). Zwischenergebniseliminierung unter Beachtung latenter Steuern (§ 312 Abs. 5 HGB). Es finden die allgemeinen Regeln zu den latenten Steuern Anwendung.

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