Rz. 246

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Einbeziehungspflicht ­i. e. S. MU und alle in- und ausländischen TU (IFRS 10.1).
 

Rz. 247

 
Einbeziehungspflicht ­i. w. S.

Neben MU und TU:

  • assoziierte Unternehmen und
  • Gemeinschaftsunternehmen.

Neben MU und TU:

  • assoziierte Unternehmen und
  • Gemeinschaftsunternehmen.
 

Rz. 248

 
Einbeziehungsverbot Keine Keine expliziten Verbote.
 

Rz. 249

 
Einbeziehungswahlrecht

Gem. § 296 HGB, wenn

  • eine nachhaltige Beeinträchtigung der Ausübung der Rechte des MU in Bezug auf das TU,
  • unverhältnismäßig hohe Kosten und unangemessen hoher Zeitaufwand bei der Datenbeschaffung,
  • Anteile am TU zur Weiterveräußerung gehalten werden,
  • untergeordnete Bedeutung.
Keine expliziten Wahlrechte. Aus Framework abgeleitet: Unwesentlichkeit.
 

Rz. 250

 
Zeitpunkt der Erstkonsoli­dierung
  • Zum Erwerbszeitpunkt der Anteile, d. h. zum Zeitpunkt, zu dem die Beherrschungsmöglichkeit erlangt wurde (§ 301 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss, falls das Tochterunternehmen bislang nicht einbezogen wurde und nicht im aktuellen Geschäftsjahr Tochterunternehmen wurde oder erstmals ein Konzernabschluss zu erstellen ist (§ 301 Abs. 2 Sätze 3 u. 4 HGB). Im Ausnahmefall auch der Zeitpunkt, zu dem die Beherrschungsmöglichkeit erlangt wurde (§ 301 Abs. 2 Satz 5 HGB).
  • Erwerbsstichtag, der als Übertragungsstichtag des Vermögens und der Schulden beschrieben wird (IFRS 3.8f.), d. h. Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit (IFRS 10.20).
  • Bei sukzessivem Anteilserwerb hat eine erfolgswirksame Neubewertung im Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit zu erfolgen (IFRS 3.42 und 32a).
 

Rz. 251

 
Konsolidierungskreisänderung

Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse durch:

  • Bericht im Anhang (IFRS 3.59) und mittels Sonderangaben in der Kapitalflussrechnung (IAS 7.39).
  • Resultiert die Konsolidierungskreisänderung aus dem Abgang von Teilbereichen, sind die Regelungen des IFRS 5 anzuwenden.

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