Rz. 224

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Definition
  • Enthält keine Regelungen.
  • Regelungen zur Einstellung und Abspaltung finden sich im UmwG.

Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist ein Unternehmensteil, der zur Veräußerung steht oder aufgegeben werden soll und gem. IFRS 5.32:

  • einen wesentlichen Geschäftszweig darstellt,
  • einen geografisch abgrenzbaren Bereich repräsentiert,
  • einen Bestandteil eines einzelnen, formellen Unternehmensplans bildet oder
  • es sich um ein Tochterunternehmen handelt, das mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurde.
 

Rz. 225

 
Geschäftsbereich Enthält keine Regelungen. Umfasst Tätigkeiten und Cash­flows, die sowohl operativ als auch für die Berichterstattung eindeutig vom Unternehmen getrennt werden können (IFRS 5.31).
 

Rz. 226

 
Zeitliche ­Erfassung Enthält keine Regelungen. Sobald die Kriterien, die unter der Rz. 218 genannt sind, erfüllt sind.
 

Rz. 227

 
Erfolgsrechnerische ­Teilkomponenten Enthält keine Regelungen.

Es hat ein separater Ausweis der aufgegebenen Geschäftsbereiche in GuV und Kapitalflussrechnung zu erfolgen (IFRS 5.33-5.34). Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Nach Klassifizierung des Geschäftsbereichs als discontinued operation ist das gesamte Periodenergebnis der Einheit separat in der GuV zu erfassen; es erfolgt keine zeitanteilige Zurechnung.
  • Anpassung der für Vergleichszwecke ausgewiesenen Vorjahreszahlen.
  • Entsprechendes gilt für die wahlweise vorzunehmenden Angaben der Cashflows in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang.
 

Rz. 228

 
Ansatz und Bewertung Enthält keine Regelungen. Es gelten dieselben Regeln, wie sie für die Vermögenswerte held for sale vorgestellt wurden.

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