Rz. 219

 
Kriterien HGB (nur Kapitalgesellschaften) IFRS
Definition Enthält keine ­Regelungen. Einzelne Vermögenswerte, betriebliche Teileinheiten oder CGUs, die veräußert werden sollen, werden als held for sale klassifiziert, wenn sie die Kriterien des IFRS 5.7-8 erfüllen und der Verkauf innerhalb eines Ein-Jahres-Zeitraums erfolgt.
 

Rz. 220

 
Abgrenzungskriterien Enthält keine Regelungen.

Gem. IFRS 5.7-11:

  • Es handelt sich um Vermögenswerte des Anlagevermögens.
  • Verpflichtung zur Veräußerung durch Veräußerungsplan.
  • Sofortige Verfügbarkeit für Veräußerung.
  • Veräußerung muss als hoch wahrscheinlich (> 50 %) anzusehen sein.
  • Die Veräußerung wird innerhalb von 12 Monaten erwartet.
  • Werden Vermögenswerte mit der Absicht der Weiterveräußerung erworben, werden sie bereits bei Zugang als held for sale klassifiziert.
 

Rz. 221

 
Zeitpunkt der erstmaligen Klassifizierung Enthält keine Regelungen.
  • Sobald die Abgrenzungskriterien zum Abschlussstichtag erfüllt sind.
  • Es kommt zu Anhangangaben zur geplanten Veräußerung hinsichtlich sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wenn die Kriterien nach dem Stichtag, aber vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erfüllt sind (IFRS 5.12).
 

Rz. 222

 
Bewertung Enthält keine Regelungen.
  • Ansatz zum niedrigeren Wert aus dem Vergleich von Buchwert des Vermögenswertes mit seinem Nettoveräußerungspreis (IFRS 5.15).
  • Eine planmäßige Abschreibung ist nicht mehr zulässig (IFRS 5.25).
 

Rz. 223

 
Bewertung nach Aufgabe der ­Veräußerungsabsicht Enthält keine Regelungen. Ansatz zum niedrigeren Wert aus dem Vergleich des ursprünglichen Buchwertes vor Klassifizierung als held for sale, korrigiert um die Abschreibungen, die sich ergeben hätten, wenn der Vermögenswert nicht umgruppiert worden wäre, und den erzielbaren Betrag i. S. v. IAS 36 (IFRS 5.27).

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