Rz. 205

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Anwendungs­bereich
  • Unternehmen, deren Eigen- oder Fremdkapital öffentlich gehandelt wird (IFRS 8.2.).
  • Freiwillige Veröffentlichung möglich (IFRS 8.3).
  • Konzernmutterunternehmen braucht lediglich Segmentinformationen auf Grundlage des Konzernabschlusses offenzulegen (IFRS 8.4).
 

Rz. 206

 
Grundsatz (DRS 28.10). Folgt bei der Abgrenzung der Segmente dem Management Approach (IFRS 8.5).
 

Rz. 207

 
Segmentarten
  • Im HGB Pflichtangaben nach Tätigkeitsbereichen und geografischen Märkten (§ 285 Nr. 4 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
  • Gem. DRS 28 erfolgt die Segmentierung anhand der intern verwendeten operativen Segmenten, die i. d. R. produktorientiert oder/und geografisch abgegrenzt werden.
  • Geschäftssegmente, die folgende Kriterien kumulativ erfüllen (IFRS 8.5):

    • Geschäftsaktivitäten führen potenziell oder tatsächlich zu Aufwendungen oder Erträgen.
    • Ergebnisse werden vom Hauptentscheidungsträger überwacht.
    • Gesonderte finanzwirtschaftliche Informationen sind verfügbar.
 

Rz. 208

 
Aggregation Operative Segmente, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind, dürfen zusammengefasst werden (DRS 28.14).

Zusammenfassung von Segmenten, wenn sie sich hinsichtlich folgender Kriterien ähneln (IFRS 8.12):

  • Art des Produkts und der Dienstleistungen,
  • Art des Produktionsprozesses,
  • Kundenmerkmale,
  • Vertriebswege der Produkte und Dienstleistungen,
  • rechtliche Rahmenbedingungen.
 

Rz. 209

 
Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente
  • Ein Segment ist berichtspflichtig, wenn es eines der folgenden Kriterien erfüllt (DRS 28.18):

    • Segmentumsatzerlös einschl. Innenumsatz mit anderen Segmenten beträgt mind. 10 % der Gesamtumsätze aller Segmente.
    • Betrag des jeweiligen Segmentgewinns oder -verlusts beträgt mind. 10 % des höheren Betrages des gesamten betrieblichen Gewinns aller Segmente, die keinen Verlust haben, oder des gesamten betrieblichen Verlusts aller Segmente, die keinen Gewinn haben.
    • Die Segmentaktiva entsprechen mind. 10 % der Summe aller Segmentaktiva.
  • die Summe der Umsatzerlöse der gesondert zu berichtenden Segmente mit Drittkunden beträgt mind. 75 % der Gesamtumsatzerlöse mit Drittkunden (DRS 28.22); wird die 75 %-Grenze nicht erreicht, müssen weitere Segmente gebildet werden, bis die Grenze erreicht wird.
  • Ein Segment ist berichtspflichtig, wenn es eines der folgenden Kriterien erfüllt (IFRS 8.13):

    • Segmentumsatzerlös einschl. Innenumsatz mit anderen Segmenten beträgt mind. 10 % der Gesamtumsätze aller Segmente.
    • Die Segmentaktiva entsprechen mind. 10 % der Summe aller Segmentaktiva.
  • Die Summe der Umsatzerlöse der gesondert zu berichtenden Segmente mit Drittkunden beträgt mind. 75 % der Gesamtumsatzerlöse mit Drittkunden; wird die 75 %-Grenze nicht erreicht, müssen weitere Segmente gebildet werden, bis die Grenze erreicht wird (IFRS 8.15).
 

Rz. 210

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Angabepflichten für operating segments­
  • Beschreibung der Bestimmung der Segmente und Erklärung der Abgrenzungs- und Zusammenfassungsmerk­male.
  • Informationen über das Segmentergebnis
  • weitere Angabepflichten bezüglich Erträge, Aufwendungen, Vermögen, Schulden, soweit diese auch intern für die Segmentsteuerung verwendet werden.
  • Überleitungsrechnung (DRS 28.27ff.).
  • Angaben zur Bestimmung der ­operating segments
  • Informationen über:

    • Segmentergebnis,
    • Segmentvermögen und -schulden und
    • Bewertungsgrundlagen,
  • Überleitungsrechnung (IFRS 8.21).
 

Rz. 211

 
Angaben über das Segment­ergebnis
  • Informationen über das Segmentergebnis (DRS 28.33
  • weitere Informationen nur, wenn auch intern verwendet:

    externe Umsatzerlöse,

  • interne Umsatzerlöse,

    Zinserträge und -aufwendungen,

  • planmäßige Abschreibungen,
  • wesentliche sonstige Ertrags- und Aufwandspositionen,
  • Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen,
  • Ertragsteueraufwand oder – ertrag
  • wesentliche zahlungsunwirksame Posten (DRS 28.35).
  • Folgende Angaben sind gem. IFRS 8.23 zu machen:

    • externe Umsatzerlöse,
    • interne Umsatzerlöse,
    • Zinserträge,
    • Zinsaufwand,
    • Abschreibungen und Wertminderungen,
    • wesentliche andere Segmentaufwendungen/-erträge,
    • anteiliges Ergebnis assoziierter Unternehmen, joint ventures
    • Steueraufwendungen und -erträge der Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  • Gesamtbetrag wesentlicher zahlungsunwirksamer Aufwendungen ohne Abschreibungen und Wertminderungen.
 

Rz. 212

 
Anwendung von Rechnungslegungsnormen
  • In Übereinstimmung mit den für die interne Steuerung verwandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufzustellen (DRS 28.24).

    Überleitung auf die im externen Konzernabschluss ausgewiesenen Posten (DRS 28.32(b) und .39).

  • In Übereinstimmung mit den für die interne Steuerung verwandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufzustellen (IFRS 8.25).
  • Überleitung auf die im externen Konzernabschluss ausgewiesenen Posten (IFRS 8.26).
 

Rz. 213

 
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