Rz. 165

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Bewertung

Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Kein Bewertungsverfahren vorgeschrieben.

Angabepflicht im Anhang zu angewandtem Bewertungsverfahren und grundlegenden Annahmen (§ 285 Nr. 24 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB).

Projected unit credit method (Methode der laufenden Einmalprämien) (IAS 19.57 und 67 ff.):

  • Anwartschaftsbarwertverfahren
  • Bewertung erfolgt auf Basis der bereits erbrachten Leistungen.
  • Ansatz der Versorgungsverpflichtung mit dem Barwert der bis zum Stichtag erdienten Teilansprüche (IAS 19.57 ff.).
Teilwert (§ 6a Abs. 3 EStG).
 

Rz. 166

 
Berücksichtigung zukünftiger Ereignisse Berücksichtigung der erwarteten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen und Rentenanpassungen vorgeschrieben. Berücksichtigung der erwarteten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen und Rentenanpassungen vorgeschrieben (IAS 19.76(b)). Stichtagsprinzip: künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG).
 

Rz. 167

 
Diskontierungszinssatz
  • Zinssatz lt. Bundesbank auf Basis der letzen 10 Geschäftsjahre (§ 253 Abs. 2 HGB) – Angabepflicht des Differenzbetrags von Bewertung mit dem Zinssatz auf Basis der letzten 7 Geschäftsjahre. Der Differenzbetrag ist ausschüttungsgesperrt.
  • Vereinfachung: Ermittlung Durchschnittszinssatz bei angenommener einheitlicher Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Aktueller Marktzinssatz für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen oder
  • ersatzweise Marktrendite von Staatsanleihen (IAS 19.38.)
6 % (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).
 

Rz. 168

 
Änderung der versicherungsmathematischen Annahmen Änderungen der Berechnungsgrundlagen sind unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen. Versicherungsmathematische Gewinne/Verluste sind nur erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen – eine spätere Erfolgswirksamkeit ist ausgeschlossen (IAS 19.57(d)). Bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen ist der Unterschiedsbetrag zum Teilwert der Pensionsrückstellung am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres – gleichmäßig auf mindestens 3 Jahre verteilt – der Pensionsrückstellung zuzuführen (§ 6a Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG).
 

Rz. 169

 
Planvermögen

Umfasst gem. IAS 19.8:

  • Vermögen, das durch einen langfristig ausgelegten Fonds zur Erfüllung von Leistungen für Arbeitnehmer gehalten wird, und
  • qualifizierte Versicherungsverträge.
Bewertung zum fair value oder zu Vergleichswerten am Bilanzstichtag (IAS 19.57 ­i. V. m. 19.113 ff.).
 

Rz. 170

 
Planänderungen Unmittelbare Aufwandsverrechnung. Aufwandsverrechnung eines nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands zum früheren der beiden Zeitpunkte: Eintritt der Änderung oder Erfassung von verbundenen Umstrukturierungskosten (IAS 19.103). Beim Wechsel auf andere Berechnungsgrundlagen ist der Unterschiedsbetrag zum Teilwert der Pensionsrückstellung am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gleichmäßig auf mindestens 3 Jahre verteilt der Pensionsrückstellung zuzuführen (§ 6a Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG).

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