Rz. 161

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Bewertung
  • Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  • Bei Einzelrisiken mit gleicher Wahrscheinlichkeit wird der höhere Wert angesetzt.
  • In Höhe der wahrscheinlichsten Belastung (IAS 37.36).
  • Entstehen Risiken aus großen Stückzahlen, wird der Wertmaßstab mittels einer statistischen Schätzungsmethode bestimmt (IAS 37.39).
  • Bei Einzelrisiken mit gleicher Wahrscheinlichkeit wird der Erwartungswert angesetzt.
Drohverlustrückstellungen Drohverlustrückstellungen sind zu Vollkosten zu bewerten. Drohverlustrückstellungen werden auf Basis der Vorschriften für die ­verlustfreie Bewertung des Vorratsvermögens bewertet (IAS 37.68). Keine Bewertung, da ­Ansatzverbot (§ 5 Abs. 4a EStG).
 

Rz. 162

 
Abzinsung

Abzinsungspflicht bei Restlaufzeit >1 Jahr,

Zinssatz lt. Bundesbank (§ 253 Abs. 2 HGB). Für Rückstellungen grundsätzlich ermittelt auf Basis der letzten 7 Geschäftsjahre; Ausnahme: für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen Ermittlung auf Basis der letzten 10 Geschäftsjahre.
Pflicht zur Abzinsung, wenn der Zinseffekt wesentlich ist (IAS 37.45), Zinssatz ist der aktuelle Marktzins vergleichbarer ­Risiken auf Vorsteuerbasis (IAS 37.47).

Abzinsungspflicht bei Restlaufzeit > 1 Jahr,

Zinssatz 5,5 %, ausgenommen verzinsliche oder auf Anzahlung/­Vorausleistung beruhend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

Mit Beschluss des FG Hamburg vom 31.01.2019, Aktenzeichen 2 V 112/18 wurde festgestellt, dass für den Zinssatz in Höhe von 5,5 % für die Abzinsung in der anhaltenen Niedrigzinsphase erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen.
 

Rz. 163

 

Künftige

Änderungen
Erwartete Preis- und Kostensteigerungen sind zu antizipieren. Grundsätzlich sind Rückstellungen zu jedem Stichtag dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und die Schätzungen anzupassen (IAS 37.59). Stichtagsprinzip: künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG).

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