4.4.1 Eigene Anteile

 

Rz. 160

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Bewertung
  • Offene Absetzung des Nennbetrages/rechnerischen Wertes vom gezeichneten Kapital.
  • Verrechnung des Unterschiedsbetrages zwischen Nennbetrag und AK mit den frei verfügbaren Rücklagen (§ 272 Abs. 1a HGB). Anschaffungsnebenkosten sind Aufwand des Geschäftsjahres.
Es darf zu keiner Gewinnrealisierung kommen (IAS 32.33).

4.4.2 Rückstellungen

 

Rz. 161

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Bewertung
  • Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  • Bei Einzelrisiken mit gleicher Wahrscheinlichkeit wird der höhere Wert angesetzt.
  • In Höhe der wahrscheinlichsten Belastung (IAS 37.36).
  • Entstehen Risiken aus großen Stückzahlen, wird der Wertmaßstab mittels einer statistischen Schätzungsmethode bestimmt (IAS 37.39).
  • Bei Einzelrisiken mit gleicher Wahrscheinlichkeit wird der Erwartungswert angesetzt.
Drohverlustrückstellungen Drohverlustrückstellungen sind zu Vollkosten zu bewerten. Drohverlustrückstellungen werden auf Basis der Vorschriften für die ­verlustfreie Bewertung des Vorratsvermögens bewertet (IAS 37.68). Keine Bewertung, da ­Ansatzverbot (§ 5 Abs. 4a EStG).
 

Rz. 162

 
Abzinsung

Abzinsungspflicht bei Restlaufzeit >1 Jahr,

Zinssatz lt. Bundesbank (§ 253 Abs. 2 HGB). Für Rückstellungen grundsätzlich ermittelt auf Basis der letzten 7 Geschäftsjahre; Ausnahme: für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen Ermittlung auf Basis der letzten 10 Geschäftsjahre.
Pflicht zur Abzinsung, wenn der Zinseffekt wesentlich ist (IAS 37.45), Zinssatz ist der aktuelle Marktzins vergleichbarer ­Risiken auf Vorsteuerbasis (IAS 37.47).

Abzinsungspflicht bei Restlaufzeit > 1 Jahr,

Zinssatz 5,5 %, ausgenommen verzinsliche oder auf Anzahlung/­Vorausleistung beruhend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

Mit Beschluss des FG Hamburg vom 31.01.2019, Aktenzeichen 2 V 112/18 wurde festgestellt, dass für den Zinssatz in Höhe von 5,5 % für die Abzinsung in der anhaltenen Niedrigzinsphase erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen.
 

Rz. 163

 

Künftige

Änderungen
Erwartete Preis- und Kostensteigerungen sind zu antizipieren. Grundsätzlich sind Rückstellungen zu jedem Stichtag dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und die Schätzungen anzupassen (IAS 37.59). Stichtagsprinzip: künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG).

4.4.3 Pensionsverpflichtungen

4.4.3.1 Beitragsorientierte Pläne (Defined Contribution Plans)

 

Rz. 164

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Bewertung

Geleistete Beiträge stellen Aufwand und Auszahlung der Periode dar.

Eine Verbindlichkeit ist in den Fällen zu bilden, in denen das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Geleistete Beiträge stellen Aufwand und Auszahlung der Periode dar.

Eine Verbindlichkeit ist in den Fällen zu bilden, in denen das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (IAS 19.44).

Geleistete Beiträge stellen Aufwand und Auszahlung der Periode dar.

Eine Verbindlichkeit ist in den Fällen zu bilden, in denen das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

4.4.3.2 Leistungsorientierte Pensionspläne (Defined Benefit Plans)

 

Rz. 165

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Bewertung

Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Kein Bewertungsverfahren vorgeschrieben.

Angabepflicht im Anhang zu angewandtem Bewertungsverfahren und grundlegenden Annahmen (§ 285 Nr. 24 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB).

Projected unit credit method (Methode der laufenden Einmalprämien) (IAS 19.57 und 67 ff.):

  • Anwartschaftsbarwertverfahren
  • Bewertung erfolgt auf Basis der bereits erbrachten Leistungen.
  • Ansatz der Versorgungsverpflichtung mit dem Barwert der bis zum Stichtag erdienten Teilansprüche (IAS 19.57 ff.).
Teilwert (§ 6a Abs. 3 EStG).
 

Rz. 166

 
Berücksichtigung zukünftiger Ereignisse Berücksichtigung der erwarteten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen und Rentenanpassungen vorgeschrieben. Berücksichtigung der erwarteten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen und Rentenanpassungen vorgeschrieben (IAS 19.76(b)). Stichtagsprinzip: künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG).
 

Rz. 167

 
Diskontierungszinssatz
  • Zinssatz lt. Bundesbank auf Basis der letzen 10 Geschäftsjahre (§ 253 Abs. 2 HGB) – Angabepflicht des Differenzbetrags von Bewertung mit dem Zinssatz auf Basis der letzten 7 Geschäftsjahre. Der Differenzbetrag ist ausschüttungsgesperrt.
  • Vereinfachung: Ermittlung Durchschnittszinssatz bei angenommener einheitlicher Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Aktueller Marktzinssatz für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen oder
  • ersatzweise Marktrend...

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