Rz. 92

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Ansatz

Passivierungspflicht für Zusagen, die nach dem 31.12.1986 gegeben wurden.

Wahlrecht für Altzusagen und mittelbare Pensionsverpflichtungen ­sowie ähnliche Verpflichtungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ­i. V. m. Art. 28 Abs. 1 EGHGB).

Verrechnungspflicht: Saldierung des Altersvorsorgevermögens mit entsprechenden Schulden, übersteigender Betrag ist ggf. gesondert zu aktivieren (§ 246 Abs. 2 HGB).

Leistungsorientierte Pensionspläne (defined benefit plans):

  • Passivierungspflicht für Pensionsverpflichtungen, sofern diese nicht durch Fondsvermögen gedeckt werden (IAS 19.48 ff.).

Beitragsorientierte Pläne (defined contribution plans):

  • Keine Passivierungspflicht, da es zu festen Beitragszahlungen an einen Fonds kommt.
  • Passivierungs-/Aktivierungspflicht nur bei Über- oder Unterzahlung im Vergleich zur vertraglichen Vereinbarung (IAS 19.44).

Passivierungswahlrecht für Pensionsverpflichtungen wenn 30. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals vor dem 1.1.2001), 28. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009, 27. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018) oder 23. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2017) des Berechtigten zur Mitte des Wirtschaftsjahres voll­endet bzw. der Versorgungsfall eingetreten ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistung.
  • Keine Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen und keine Vorbehalte (i. d. R.).
  • Schriftform und eindeutige Angaben über die künftigen Leistungen.
     

Sonst Passivierungsverbot (§ 6a Abs. 1 und 2 EStG).

Verrechnungsverbot: Saldierung der Aktivposten und Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen ist nicht möglich (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EStG).

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