Rz. 92
Kriterien | HGB | IFRS | EStG |
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Ansatz | Passivierungspflicht für Zusagen, die nach dem 31.12.1986 gegeben wurden. Wahlrecht für Altzusagen und mittelbare Pensionsverpflichtungen sowie ähnliche Verpflichtungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. Art. 28 Abs. 1 EGHGB). Verrechnungspflicht: Saldierung des Altersvorsorgevermögens mit entsprechenden Schulden, übersteigender Betrag ist ggf. gesondert zu aktivieren (§ 246 Abs. 2 HGB). |
Leistungsorientierte Pensionspläne (defined benefit plans):
Beitragsorientierte Pläne (defined contribution plans):
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Passivierungswahlrecht für Pensionsverpflichtungen wenn 30. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals vor dem 1.1.2001), 28. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009, 27. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018) oder 23. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2017) des Berechtigten zur Mitte des Wirtschaftsjahres vollendet bzw. der Versorgungsfall eingetreten ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Sonst Passivierungsverbot (§ 6a Abs. 1 und 2 EStG). Verrechnungsverbot: Saldierung der Aktivposten und Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen ist nicht möglich (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EStG). |
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