3.2.1 Eigenkapital
Rz. 86
Kriterien | HGB | IFRS | EStG |
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Ansatz | Offene Absetzung nicht eingeforderter ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital vom gezeichneten Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB, § 301 Abs. 4 HGB). Verbindliche Gliederungsstruktur gem. § 266 Abs. 3 A. HGB:
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Aktivierungspflicht eigener Anteile, wenn nicht zum Einzug bestimmt oder unveräußerlich (BFH, Urteil v. 23.2.2005, BStBl 2005 II S. 522). § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG "Betriebsvermögen". |
Ansatz (Forts.) | Keine gesonderte Darstellung der EK-Veränderungen verpflichtend. | EK-Veränderungen werden gesondert dargestellt. | Keine gesonderte Darstellung der EK-Veränderungen verpflichtend. |
Voraussetzungen |
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Maßgeblichkeit der HB. |
3.2.2 Fehlbetrag
Rz. 87
Kriterien | HGB | IFRS | EStG |
---|---|---|---|
Ansatz | Ausweis auf der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB). | Negativposten des EK. | Negativposten des EK (Betriebsvermögen). |
3.2.3 Sonderposten mit Rücklageanteil (steuerfreie Rücklagen)
Rz. 88
Kriterien | HGB | IFRS | EStG |
---|---|---|---|
Ansatz | Passivierungsverbot (Altfälle konnten gem. Art. 67 Abs. 3 EGHGB beibehalten werden). | Passivierungsverbot. | Passivierungswahlrecht für steuerfreie Rücklagen (§ 6b EStG, § 7g EStG, R 6.5 EStR, R 6.6 EStR). |
3.2.4 Rückstellungen
Rz. 89
Kriterien | HGB | IFRS | EStG |
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allgemein | Rückstellungen sind zu bilden für (§ 249 HGB):
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Rückstellungen sind zu bilden für (IAS 37.11):
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Rückstellungen sind zu bilden für (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG):
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG). Rückstellungsverbot bzw. Einschränkung für weitere Rückstellungen gem. § 5 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4, 4a und Abs. 4b EStG. |
Rz. 90
Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses | Vernünftige kaufmännische Beurteilung (es muss mehr für eine Inanspruchnahme des Unternehmers sprechen als dagegen) | Eintrittswahrscheinlichkeit > 50 %. | Vernünftige kaufmännische Beurteilung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). |
Rz. 91
Aufwandsrückstellungen | Passivierungsverbot (mit Ausnahme der in Rz. 89 genannten). | Passivierungsverbot. (IAS 37.63) | Passivierungsverbot (mit Ausnahme der in Rz. 89 genannten). |
3.2.5 Pensionsverpflichtungen
Rz. 92
Kriterien | HGB | IFRS | EStG |
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Ansatz | Passivierungspflicht für Zusagen, die nach dem 31.12.1986 gegeben wurden. Wahlrecht für Altzusagen und mittelbare Pensionsverpflichtungen sowie ähnliche Verpflichtungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. Art. 28 Abs. 1 EGHGB). Verrechnungspflicht: Saldierung des Altersvorsorgevermögens mit entsprechenden Schulden, übersteigender Betrag ist ggf. gesondert zu aktivieren (§ 246 Abs. 2 HGB). |
Leistungsorientierte Pensionspläne (defined benefit plans):
Beitragsorientierte Pläne (defined contribution plans):
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Passivierungswahlrecht für Pensionsverpflichtungen wenn 30. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals vor dem 1.1.2001), 28. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009, 27. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018) oder 23. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2017) des Berechtigten zur Mitte des Wirtschaftsjahres vollendet bzw. der Versorgungsfall eingetreten ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Sonst Passivierungsverbot (§ 6a Abs. 1 und 2 EStG). Verrechnungsverbot: Saldierung der Aktivposten und Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen ist nicht möglich (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EStG). |
3.2.6 Passive latente Steuern
Rz. 93
Kriter... |
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