3.1.1 Aktivierungsfähigkeit

 

Rz. 55

 
Kriterien HGB IFRS EStG
 

Vermögensgegenstand:

  • HGB kennt keine verbindliche Definition.
  • Sachen, Rechte und sonstige wirtschaftliche Werte.
  • Bilanzierungsfähigkeit, wenn selbstständig verwertbar, bewertbar und wirtschaftlich zugehörig (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Definition Vermögenswert (F.4.4 ff.; IAS 38.8):

  • ist eine Ressource, die aufgrund eines Ereignisses in der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und
  • einen zukünftigen Nutzen generiert

­Ansatzkriterien:

  • Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Mittelzuflusses (> 50 %) und
  • zuverlässig messbar ist.

Wirtschaftsgut:

  • EStG kennt keine ­Legaldefinition.
  • Rechtsgegenstand oder vermögenswerter ­Vorteil.
  • Werthaltigkeit, Eigenständigkeit, Verkehrsfähigkeit (Übertragung im Rahmen einer Betriebsveräußerung ausreichend)
(Rechtsprechung des BFH).

3.1.2 Bilanzierungshilfen

 

Rz. 56

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Gründungsaufwand Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Aktivierungsverbot (IAS 38.69a). Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).
 

Rz. 57

 
Ingangsetzungs- und ­Erweiterungsaufwand Aktivierungsverbot; Altfälle konnten gem. Art. 67 Abs. 5 EGHGB beibehalten werden). Aktivierungsverbot (IAS 38.69a). Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).
 

Rz. 58

 
Eigenkapital­beschaffungs­kosten Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB). IPO-Kosten für neue Aktien kürzen Kapitalrücklage (IAS 32.37). Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).

3.1.3 Immaterielles Vermögen

 

Rz. 59

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Allgemeine Aktivierungspflicht Gegen Entgelt erworben und der Kapitalgesellschaft zurechenbar (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Erfüllung der Aktivierungsvoraussetzungen des IAS 38.11 ff.:

  • ohne physische Subs­tanz
  • eindeutig identifizierbar
  • in der Verfügungsmacht des Unternehmens
  • Generierung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens und
  • AK/HK verlässlich zu schätzen.
Gegen Entgelt erworben (§ 5 Abs. 2 EStG).
 

Rz. 60

 
Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte Aktivierungswahlrecht ­i. V. m. Ausschüttungssperre, ausgenommen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare ­immaterielle Vermögensgegenstände des AV (§ 248 Abs. 2 HGB, § 268 Abs. 8 HGB). Aktivierungspflicht selbst erstellter Vermögenswerte, wenn die Aktivierungsvoraussetzungen (vgl. Rz. 59) ­erfüllt sind. Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).
 

Rz. 61

 
Forschungskosten Aktivierungsverbot (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB). Aktivierungsverbot (IAS 38.54). Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).
 

Rz. 62

 
Entwicklungsergebnisse Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB ­i. V. m. § 255 Abs. 2a HGB, § 285 Nr. 22 HGB). Aktivierungspflicht bei kumulierter Erfüllung der Kriterien (z. B. techn. Realisierbarkeit, Messbarkeit) des IAS 38.57. Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).
 

Rz. 63

 
Originärer Goodwill Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 HGB). Aktivierungsverbot (IAS 38.48). Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).
 

Rz. 64

 
Derivativer Goodwill aus asset deal Aktivierungspflicht (§ 246 Abs. 1 Satz 4 ­i. V. m. Satz 1 HGB). Aktivierungspflicht (IFRS 3.32).

Aktivierungspflicht

(§ 5 Abs. 2 EStG).
 

Rz. 65

 
Derivativer Goodwill aus Konsolidierung Aktivierungspflicht (§ 301 Abs. 3 Satz 1 HGB). Aktivierungspflicht (IFRS 3.32).  
 

Rz. 66

 
Negativer Unterschiedsbetrag Nur für den Konzernjahresabschluss geregelt, Ausweis auf der Passivseite (§ 301 Abs. 3 Satz 1 HGB).
  • Erneute Bewertung der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und (Eventual-)Schulden.
  • Neubeurteilung der AK des Zusammenschlusses.
Ein nach der Beurteilung verbleibender Überschuss ist erfolgswirksam zu erfassen (IFRS 3.34).

BFH-Rechtsprechung verlangt passiven Ausgleichsposten nach Buchwertabstockung

(BFH, Urteil v. 12.12.1996, BStBl 1998 II S. 180).

3.1.4 Sachanlagen

 

Rz. 67

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Ansatzvoraussetzung Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).

Materielle Vermögenswerte,

  • die im Unternehmen zur Herstellung, Lieferung, Vermietung eingesetzt werden und
  • erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden (IAS 16.6).
Wirtschaftsgüter, die ­bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (R 6.1 Satz 1 EStR).
 

Rz. 68

 
Gruppen des Sachanlagevermögens

Gem. § 266 Abs. 2 A.II HGB Unterteilung in:

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
  • technische Anlagen und Maschinen
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Mögliche Sachanlage­gruppen können gem. IAS 16.37 sein:

  • unbebaute Grundstücke
  • Grundstücke und Gebäude
  • Maschinen und technische Anlagen
  • Schiffe
  • Flugzeuge
  • Kraftfahrzeuge
  • Betriebsausstattung und
  • Geschäftsausstattung.
 
Komponentenansatz
  • Erlaubt, soweit es sich um physisch separierbare Komponenten handelt, die in Relation zum gesamten VG wesentlich sind (IDW RH HFA 1.016).
  • Aufteilung eines komplexen Vermögenswertes (z. B. eines Gebäudes) in seine wesentlichen Bestandteile.
  • Anzuwenden, wo signifikante Teile eines Vermögenswerts – definiert nach dem Verhältnis der Kosten – eine unterschiedliche Nutzungsdauer haben (IAS 16.45).
  • Selbstständig bewertbare Komponen...

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