Rz. 40

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Getreue ­Darstellung ­(Fair Presentation)
  • Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen ­entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§§ 264 Abs. 2, 297 Abs. 2 HGB).
  • Anhangangabe bei Nichterfüllung.
  • Bestätigung durch Prüfer (§ 322 Abs. 1 HGB).
Die Anwendung der grundlegenden qualitativen Anforderungen und der einschlägigen IFRS führen i. d. R. zu einem ­Abschluss, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Bild vermittelt (IAS 1.19). Falls dies in Ausnahmefällen nicht erfolgt, so sorgt die Generalnorm als overriding pinciple notfalls für Nichtanwendung von ­Einzelnormen (IAS 1.20), um das Ziel zu erreichen.
 

Rz. 41

 
Verlässlichkeit/Glaubwürdige Darstellung (faithful representation) Kein expliziter GoB.

F.2.12.

Informationen sind glaubwürdig, wenn sie (F.2.12-19):

  • fehlerfrei,
  • neutral,
  • vollständig und
  • im Rahmen wirtschaftlicher ­Betrachtungsweise vermittelt werden sowie
  • ein ausgewogenes Verhältnis zur Relevanz besteht.
 

Rz. 42

 
Vollständigkeit (completeness) Gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB muss der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP, latente Steuern sowie Aufwendungen und ­Erträge enthalten.
  • Dem Grundsatz der Glaubwürdigkeit ­untergeordnet.
  • Präsentation sämtlicher Informationen, die zum Verständnis des abgebildeten Sachverhalts notwendig sind (F.2.13).
    Bilanz und GuV müssen die im IAS 1 als Mindestangabe geforderten Posten beinhalten.
 

Rz. 43

 
Neutralität (neutrality)
  • Nicht kodifizierter GoB der Willkürfreiheit.
  • Der Abschluss muss subjektiv ­richtige Ansätze und Bewertungen ­beinhalten.
  • Dem Grundsatz Glaubwürdigkeit ­untergeordnet.
  • Ein Abschluss muss frei von verzerrenden Einflüssen, d. h. objektiv und wertfrei, sein (F.2.14).

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