Rz. 54

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
 
  • Kein expliziter GoB, GoB nicht ­induktiv, sondern deduktiv zu ­ermitteln.
  • Es bestehen Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungen.
  • Für einige Branchen gibt es Formvorgaben in § 330 HGB.
  • Durch die speziellen Charakteristika einiger Geschäftszweige ist teilweise eine branchenspezifische Rechnungslegung (z. B. Kreditinstitute (IAS 32, IFRS 7, IFRS 9), Versicherungen (IFRS 17), Landwirtschaft (IAS 41)) vorgesehen.

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