2.1 Status der Rahmengrundsätze

 

Rz. 24

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
 
  • Kodifizierte GoB.
  • Nichtkodifizierte GoB.
  • Gesetz hat keinen Vorrang vor den für alle Bilanzierende rechts­verbindlich geltenden GoB.
  • Das Rahmenkonzept ist kein IAS/IFRS (IAS 8.11).
  • IAS/IFRS sowie die Interpretationen haben Vorrang vor dem Rahmenkonzept.

2.2 Entscheidungsnützlichkeit (decision usefulness)

 

Rz. 25

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
  Nicht kodifiziert, außer relatives Einblicksgebot (§ 264 Abs. 2 HGB); bei Nichterreichung einer tatsachengemäßen Darstellung unter Beachtung der GoB hat eine Anhangangabe zu erfolgen. Bereitstellung entscheidungs­nützlicher Informationen (decision usefulness) (F.1.2, IAS 1.15).

2.3 Unternehmensfortführung (going concern)

 

Rz. 26

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
  Bilanzierung und Bewertung erfolgen unter Annahme der Unternehmensfortführung, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (GoB bzw. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Die Aufstellung des Abschlusses erfolgt unter der Annahme der Unternehmensfortführung (F.4.1; IAS 1.25).

2.4 Grundsätze zeitgerechter Bilanzierung

 

Rz. 27

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Zeitgerechte ­Bilanzaufstellung Vgl. Rz. 22. Vgl. Rz. 22.
 

Rz. 28

 
Stichtagsprinzip Kodifiziert in § 242 Abs. 1 HGB. Geregelt in IAS 1.27.
 

Rz. 29

 
Periodisierungs­prinzip (Accrual Basis)
  • Kodifiziert in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB.
  • Nicht Zahlungsströme, sondern wirtschaftliche Vorgänge ­bestimmen den Erfolg.
  • Realisations- und Imparitätsprinzip.
  • Sachliche und zeitliche ­Abgrenzung.
  • Geschäftsvorfälle und andere ­Ereignisse werden erfasst, wenn sie auftreten, und nicht, wenn ein ­Zahlungsmittel oder ein Zahlungsmitteläquivalent eingeht oder ­bezahlt wird (IAS 1.27).
  • Aus diesem Grundsatz lassen sich die sach­liche und zeitliche ­Abgrenzung (matching principle) und das Realisationsprinzip ableiten.
 

Rz. 30

 
Erhellungsprinzip Kodifiziert in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Geregelt in IAS 10.
 

Rz. 31

 
Anschaffungs-/­Herstellungs­kostenprinzip An mehreren Stellen des HGB ­kodifiziert (z. B. § 253 Abs. 1 HGB). Durchbrechungsmöglich­keit bzw. -pflicht und anstelle dessen Ansatz zum ­höheren fair value (z. B. IAS 16.29).

2.5 Transparenzprinzipien

 

Rz. 32

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Grundsatz der ­Bilanzklarheit GoB (§ 243 Abs. 2 HGB). IAS 1.51 und 55 und F.2.34.
 

Rz. 33

 
Grundsatz der Übersichtlichkeit GoB (§ 243 Abs. 2 HGB). IAS 1.51 und F.2.34.

2.6 Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs

 

Rz. 34

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Bilanzidentität Kodifiziert in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Lässt sich aus dem Grundsatz der Vergleichbarkeit (F.2.24) und der ­Forderung der Anpassung der Vergleichsbeträge in IAS 1.39 bei Vorliegen einer ­Änderung ­ableiten.
 

Rz. 35

 
Bilanzierungs-/Darstellungs­stetigkeit ­(Consistancy) GoB.
  • Die Darstellung und der ­Ausweis von Posten im ­Abschluss ist von Periode zu Periode beizubehalten (IAS 1.45).
   
  • Ausnahmen:

    • Bei wesentlicher Änderung des Tätigkeitsfeldes.
    • Durch Änderung kommt es zu einer angemesseneren Darstellung.
    • Ein IFRS oder IFRIC fordert eine Änderung.
 

Rz. 36

 
Vergleichbarkeit (Comparability)
  • Umfasst die zwischenbetriebliche Stetigkeit wie auch die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit (F.2.24ff., IAS 1.38 ff.).
  • Existieren Wahlrechte in den IFRS, sind diese stetig auszuüben, es sei denn, ein IFRS ermöglicht die ­Abweichung (IAS 8.13).
  • Ausweisstetigkeit (IAS 1.46.).

2.7 Einzelabbildungsgrundsätze

 

Rz. 37

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Einzel­bilanzierung
  • Anerkannter, nichtkodifizierter GoB.
  • Gesetzliche Konkretisierung für das Inventar in § 240 Abs. 1 HGB.
  • Keine explizite Vorschrift ­existent.
  • Lässt sich aus einzelnen IFRS ableiten (F.4.4, IAS 1.29, IAS 16.7).
 

Rz. 38

 
Einzelbewertung
  • § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
  • Ausnahmen bestehen für:

    • Gruppenbewertung von Vorräten (§ 240 Abs. 4 HGB).
    • Verbrauchsfolgeverfahren bei Vorräten (§ 256 HGB).
    • Die Festbewertung von Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
    • Die Unmöglichkeit der Einzelbewertung (z. B. Pauschalwertberichtigung von Forderungen)
    • Bewertungseinheiten nach § 254 HGB.
  • Dieser Grundsatz ist nicht ­kodifiziert, lässt sich jedoch aus einzelnen IFRS u. a. durch die singuläre Verwendung der ­Begriffe ­"asset", ­"liability" und "item" ­ableiten.
  • Ausnahmen bestehen für:

    • Verbrauchsfolgeverfahren bei Vorräten (IAS 2.25 und 27).
    • Bildung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zur Durchführung eines ­"Impairment-Tests" (IAS 36)
    • Bewertungseinheiten aus Sicherungsgeschäften nach IFRS 9 sowie ggf. noch nach IAS 39.
 

Rz. 39

 
Einzelausweis (Saldierungs­verbot)
  • Vorgeschrieben in IAS 1.32.
  • Ausnahme vom Verbot, wenn

    • ein IFRS erfordert (z. B. IAS 19 schuldendeckendes Vermögen (Planvermögen)) oder
    • Gewinne, Verluste und die damit verb...

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