Eine Berichtigung der Abrechnung ist grundsätzlich nur durch den Aussteller möglich:[1]
Aussteller bei Rechnung = Leistender
Aussteller bei Gutschrift = Leistungsempfänger.
Ausnahmen[2]
- Ergänzung des Lieferzeitpunkts bzw. Entgeltentrichtung durch Empfänger ohne Rücksprache mit Aussteller möglich.
- Ergänzung der handelsüblichen Bezeichnung der Ware oder der abgerechneten Leistung durch Empfänger ohne Rücksprache mit Aussteller z. B. anhand des Lieferscheins möglich.
- Sonstige Berichtigung oder Ergänzung der Abrechnung durch Empfänger ausnahmsweise nur, wenn Abrechnender die Änderungen übernimmt.
Und: Die Berichtigung muss dem Leistungsempfänger zugehen![3]
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