Eine Berichtigung der Abrechnung ist grundsätzlich nur durch den Aussteller möglich:[1]

Aussteller bei Rechnung = Leistender

Aussteller bei Gutschrift = Leistungsempfänger.

Ausnahmen[2]

  • Ergänzung des Lieferzeitpunkts bzw. Entgeltentrichtung durch Empfänger ohne Rücksprache mit Aussteller möglich.
  • Ergänzung der handelsüblichen Bezeichnung der Ware oder der abgerechneten Leistung durch Empfänger ohne Rücksprache mit Aussteller z. B. anhand des Lieferscheins möglich.
  • Sonstige Berichtigung oder Ergänzung der Abrechnung durch Empfänger ausnahmsweise nur, wenn Abrechnender die Änderungen übernimmt.

Und: Die Berichtigung muss dem Leistungsempfänger zugehen![3]

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