Aus Abrechnungsdokumenten kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur dann vornehmen, wenn sie alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG und ggf. § 14a UStG enthalten. Enthält eine Rechnung nicht alle Pflichtangaben oder sind Angaben in der Rechnung unzutreffend, kann sie berichtigt werden.[1] Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.[2] Das ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist[3], eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich. Mithin genügt ein "einfacher" Brief. Es muss demnach keine vollständig neue Rechnung mit allen von § 14 Abs. 4 und § 14a UStG geforderten Angaben erteilt werden.

 
Praxis-Tipp

Einfache Schriftform genügt auch bei Notarvertrag!

Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist.[4] Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich.[5]

Im Allgemeinen ist es "in der Praxis" anerkannt, dass eine Rechnungsberichtigung durch Stornierung der Ursprungsrechnung und Ausstellung einer richtigen, neuen Rechnung erfolgen kann[6]; der BFH hat dies mittlerweile auch ausdrücklich bestätigt.[7] Da bislang allerdings noch keine eindeutige Positionierung der Finanzverwaltung vorliegt, empfiehlt sich bis auf Weiteres – zumindest bei älteren Rechnungen – eine bloße Ergänzung/Berichtigung der unvollständigen/fehlerhaften Angaben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzämter die Stornierung der Rechnung zum Anlass nehmen, den Vorsteuerabzug für das ursprüngliche Jahr der Rechnungsausstellung zu versagen und Zinsen nach § 233a AO festzusetzen. Es sollte also bis auf Weiteres darauf geachtet werden, dass eine fehlerhafte (ältere) Rechnung auch unter Berücksichtigung einer womöglich sehr restriktiven Verwaltungsauffassung weiterhin grundsätzlich wirksam bleibt.

 
Wichtig

Rechnungen schnell berichtigen lassen

Obwohl das Niedersächsische FG in seiner Vorlage an den EuGH[8] ausdrücklich danach gefragt hatte, bis wann eine Rechnung wirksam korrigiert werden kann/muss, hat sich der EuGH noch nicht zu den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung geäußert.[9] Allerdings hat der EuGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass nationale Regelungen den Vorsteuerabzug verweigern dürfen, wenn Rechnungen erst nach Erlass des ablehnenden Steuerbescheids berichtigt werden (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren).[10] In seiner jüngeren Rechtsprechung zieht der V. Senat des BFH die zeitliche Grenze noch weiter und lässt eine Rechnungsberichtigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu.[11] Rein aus Vorsichtsgründen sollte man aber bis auf Weiteres fehlerhafte Rechnungen direkt nach Beanstandung durch den Betriebsprüfer bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfer korrigieren lassen. Diese Korrekturen sind dann möglichst umgehend der Finanzverwaltung zuzuleiten.

 
Praxis-Tipp

Falsche Rechnungen wegen Steuersatzänderung

Natürlich sollte ganz grundsätzlich sichergestellt sein, dass "fehlerhafte" Rechnungen möglichst sofort erkannt und korrigiert werden. Aufgrund der Steuersatzsenkung zum 1.7.2020 und der damit einhergehenden Steuersatzerhöhung zum 1.1.2021 werden zwangsläufig eine Vielzahl von Rechnungen in Umlauf sein, die bei strenger Betrachtung einen falschen Steuersatz ausweisen. Ob und in welchen Fällen hier eine Berichtigung zwingend angezeigt ist, sollte insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Finanzverwaltung entschieden werden.[12]

Dabei ist insbesondere die Vereinfachungsregelung für diejenigen Umsätze in einer Unternehmerkette zu beachten, die im Juli 2020 ausgeführt wurden.[13] Diese können nach Ansicht der Finanzverwaltung "noch" mit 19 % bzw. 7 % abgerechnet werden, wenngleich eine solche Regelung die Finanzgerichte nicht bindet und auch unabhängig davon mit Unsicherheiten behaftet ist.

Die Rechnungsberichtigung kann auch auf dem ursprünglichen Dokument erfolgen. Es muss allerdings aus den berichtigten Abrechnungspapieren selbst hervorgehen, wann und von wem die Rechnung berichtigt wurde. Ungeeignet als Berichtigungen sind deshalb z. B. das Überkleben des Anschriftenfeldes oder nachträglich geschriebene Zusätze, ohne dass erkennbar ist, wer wann berichtigt hat.[14] Die Berichtigung einer Rechnung mittels sog. kaufmännischer "Gutschrift" ist auch nach Einführung von § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG – jedenfalls aus Sicht der Verwaltung – nicht problematisch und löst insbesondere keine Steuerschuld nach § 14c aus.[15]

 
Praxis-Tipp

Abrechnung durch Gutschrift vereinbaren

Die Tatsache, dass die am Leistungsaustausch Beteiligten frei vereinbaren können, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger abrechnet (dann im Wege der Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kann man sich auch gezielt im Hinb...

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