Rz. 80

Für elektronische Rechnungen, die z. B. als E-Mail mit PDF oder Textanhang, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download übermittelt werden, muss die korrekte Übermittlung der Rechnung anhand eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens i. S. d. § 14 Abs. 1 UStG nachgewiesen werden. Die Aufgabe des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens ist nicht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu überprüfen. Ebenso wenig soll es sicherstellen, dass in den Rechnungen die nach §§ 14 Abs. 4, 14a UStG geforderten Angaben enthalten sind. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnungen gewährleisten.[1]

 

Rz. 81

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren erfüllt die Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG, wenn es einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellt. Dies kann z. B. durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) erfolgen, aber auch durch ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen. Soweit vorhanden, kann der Unternehmer auch auf ein bereits bestehendes Rechnungsprüfungssystem zurückgreifen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass ein technisches Verfahren verwendet werden muss. Daher kann zwischen einem EDV-unterstützten oder einem manuellen Verfahren gewählt werden.

 

Rz. 82

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung er verpflichtet ist. Es sind deshalb Prüfungshandlungen vorzunehmen, anhand derer insbesondere überprüft wird, dass

  • die Rechnung über eine tatsächlich erbrachte Leistung erstellt wurde,
  • der Rechnungsaussteller tatsächlich den behaupteten Zahlungsanspruch hat und
  • die angegebene Kontoverbindung zutreffend ist.[2]

Das innerbetriebliche Kontrollverfahren und der verlässliche Prüfpfad unterliegen keiner gesonderten Dokumentationspflicht. Allerdings ist der Steuerpflichtige nach wie vor verpflichtet, die Voraussetzungen des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nachzuweisen.[3]

 

Rz. 83

 
Hinweis
  • Hat der Unternehmer eine inhaltlich richtige Rechnung (gemeint: richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger) erhalten, so rechtfertigt dies die Annahme, dass bei der Übermittlung keine Fehler vorgekommen sind, die die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigen. D.h. die Rechnung wurde weder ge- noch verfälscht oder auf andere Weise verändert; die Rechnung entspricht der erbrachten Leistung.
  • In der Praxis werden sich die Durchführung des Kontrollverfahrens und die Prüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs in Teilen überschneiden. Sind die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG unzweifelhaft gegeben, muss der Unternehmer nicht nachweisen, dass ein innerbetriebliches Kontrollverfahren vorhanden ist und wie diese im Einzelnen durchgeführt wird. In dem konkreten Einzelfall kann es zu keiner Versagung des Vorsteuerabzugs kommen.
  • Um den Anforderungen der GoBD zu genügen und etwaigen Diskussionspunkten im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen vorzubeugen, empfiehlt es sich für die Praxis, zumindest eine allgemeine Verfahrensdokumentation der Rechnungseingangsprüfung zu haben.
  • Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Gutschriftsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abzurechnen, ist der leistende Unternehmer als Gutschriftsempfänger zur Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens verpflichtet.
[1] Vgl. Sievert/Sievert, StuB 2013, S. 218.
[2] Vgl. Fetzer/Hubertus, BBK 2012, S. 838.

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