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Rechnungen können gem. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG auf Papier oder wenn die Zustimmung des Empfängers vorliegt, auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sofern der Rechnungsempfänger zustimmt, kann der Rechnungsaussteller frei darüber entscheiden in welcher Weise er die elektronische Rechnung übermittelt. Die Übermittlung kann z. B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang), per De-Mail[1] oder E-Postbrief, per Computer-Fax oder Fax-Server, per Web-Download oder per EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) erfolgen.[2] Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Die Zustimmung kann etwa in Form einer Rahmenvereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erklärt werden. Sie kann auch nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.[3]

[1] Vgl. De-Mail-Gesetz v. 28.4.2011, BGBl 2011 I S. 666.
[2] Vgl. zum Ganzen, auch Erläuterung der Verfahren für den elektronischen Rechnungsaustausch, Weisheit, BBK 2012, S. 842.

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