Rz. 67

§ 14 a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. Zu den besonderen Fällen gehören:

 

Rz. 68

Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung (§§ 14, 14a UStG) neu gefasst und an die sog. Rechnungsstellungsrichtlinie[1] angepasst. § 14 a UStG ergänzt § 14 UStG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG unberührt. Dies schließt die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein. Die Neuregelungen zur Rechnungsausstellung sind am 30.6.2013 in Kraft getreten und enthalten folgende Änderungen, die von Bedeutung sind.[2]

 

Rz. 69

Grundsätzlich gelten die Rechnungsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG, der auf Art. 219a Nr. 1 MwStSystRL beruht). Mit der Einfügung des § 14 Abs. 7 UStG und der Neufassung des § 14 a Abs. 1 UStG wurde neu geregelt nach welchem Recht (in- oder ausländisches) die Rechnung, für Umsätze die der umgekehrten Steuerschuldnerschaft unterliegen und die "über die Grenze" erbracht werden, erstellt werden muss.

 

Rz. 70

Führt ein Unternehmer, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, im Inland Leistungen aus, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind und aufgrund der umgekehrten Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfänger die Steuer für diese Leistungen nach § 13 b UStG schuldet, ist die Rechnung nach den Vorschriften seines Ansässigkeitsstaates zu erstellen (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). Der Unternehmer ist in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig, wenn er weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung im Inland hat. Das gilt auch dann, wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte hat, diese aber nicht an der Erbringung des Umsatzes beteiligt ist. Haben die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer vereinbart, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz im Gutschriftsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abrechnet, kommt § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung; es verbleibt bei den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungserteilung nach den §§ 14, 14a UStG.

 
Praxis-Beispiel

Der österreichische Unternehmer Ö erbringt an den deutschen Unternehmer D eine Unternehmensberatungsleistung. Ö erbringt die Leistung an seinem Unternehmenssitz in Innsbruck, Österreich.

Der Umsatz ist in Deutschland umsatzsteuerbar und –steuerpflichtig (§ 3 a Abs. 2 UStG). Steuerschuldner für die steuerpflichtige Leistung ist D als Leistungsempfänger nach § 13 b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UStG.

  1. Es wird eine Rechnung gestellt (§ 14 Abs. 7 UStG).

    Ö hat eine Rechnung nach den in Österreich geltenden Vorgaben zur Rechnungserteilung auszustellen.

  2. Ö und D vereinbaren, dass D mit Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

    D hat die Gutschrift nach den in Deutschland geltenden Rechnungserteilungspflichten zu erstellen.

 

Rz. 71

Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus, ohne dass eine Betriebsstätte in diesem EU-Mitgliedstaat beteiligt ist, und wird die Steuer in diesem Mitgliedsstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet, ist der Unternehmer nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet. Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt § 14 a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Der deutsche Unternehmer D erbringt an den italienischen Unternehmer I eine Unternehmensberatungsleistung. D erbringt die Leistung an seinem Unternehmenssitz in München, Deutschland.

Der Umsatz ist in Italien umsatzsteuerbar und –steuerpflichtig. Steuerschuldner für die steuerpflichtige Leistung ist I als Leistungsempfänger. Der italienische Unternehmer muss die umgekehrte Steuerschuldnerschaft anwenden.

  1. Es wird eine Rechnung gestellt.

    D hat eine Rechnung nach den deutschen Rechnungsvorschriften auszustellen. Die Rechnung muss den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 UStG) enthalten.

  2. I und D vereinbaren, dass I mit Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

    I hat die Gutschrift nach den in Italien geltenden Rechnungserteilungspflichten zu erstellen.

 

Rz. 72

Für innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6 a UStG) muss nach § 14 a Abs. 3 UStG spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge