Rz. 26

Der leistende Unternehmer muss gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in der Rechnung die ihm vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder wahlweise die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.[1] Wurde dem leistenden Unternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, ist zwingend die erteilte Steuernummer anzugeben. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche Angaben, wie z. B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel, ergänzt. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat, etwa bei einer von der Zuständigkeit nach dem Betriebssitz abweichenden Zuständigkeit nach § 21 AO, ist diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer, beispielsweise weil er seinen Unternehmenssitz verlagert hat, ist nur noch diese zu verwenden.

 

Rz. 27

Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Dies gilt auch für einen ausländischen Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer oder vom BZSt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.

 

Rz. 28

Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen, sog. Eigengeschäft, und vermittelt er einen Umsatz in fremden Namen und für fremde Rechnung, sog. vermittelter Umsatz, gilt für die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Folgendes:[2]

  • Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.
  • Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab, beispielsweise ein Tankstellenbetreiber, Reisebüro oder Versteigerer, hat er die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, etwa der Mineralölgesellschaft, des Reiseunternehmens oder des Einlieferers, anzugeben.
  • Werden das Eigengeschäft und der vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgeführt, kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeordnet werden. Diese sind in der Rechnung oder in anderen Dokumenten zu erläutern, § 31 UStDV.
 

Rz. 29

Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft[3] muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des Organträgers angeben.

 

Rz. 30

 
Hinweis

Die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist vorbehaltlich der besonderen Regelungen für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise (§§ 33 und 34 UStDV) auch erforderlich, wenn:

 

Rz. 31

Ein geschlossener Vertrag erfüllt die Anforderung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn er die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthält. Ist in dem Vertrag die Steuernummer angegeben und erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer, z. B. bei der Verlagerung des Unternehmenssitzes, ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren. Die leichte Nachprüfbarkeit dieser Angabe muss beim Leistungsempfänger gewährleistet sein. Nach Ansicht der Verwaltung ist es bei Verträgen über Dauerleistungen, wie z. B. Wartungsverträgen, Miet- oder Pachtverträgen, die in Verbindung mit anderen Belegen weiterhin als Rechnung gelten, für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unschädlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Verträge keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Es ist nicht erforderlich, diese Verträge um eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu ergänzen.[5]

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