Rz. 24

In der Rechnung muss der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig angegeben werden, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Nach § 31 Abs. 2 UStDV ist es ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.[1] Jede Art von Anschrift ist dafür ausreichend, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Ob der leistende Unternehmer unter der Anschrift, die er in den von ihm ausgestellten Rechnungen angibt, wirtschaftlich tätig ist, spielt dabei keine Rolle.[2] Der UStAE nennt folgende Beispiele für eine eindeutige Bezeichnung: [3]

  • Postfach oder eine Großkundenadresse des Leistungsempfängers. Der BFH hat mit Urteil v. 22.10.2015[4] entschieden, dass nur die Angabe der zutreffenden Anschrift, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt. Im zu beurteilenden Fall ging es um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen der leistende Unternehmer als Anschrift einen Briefkastensitz angegeben hat. Mit Schreiben v. 13.9.2016[5] reagierte das BMF auf das BFH-Urteil mit dem Hinweis, dass sich das Urteil auf die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers bezieht und darin keine Aussage zur Zulässigkeit der nach Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 8 UStAE möglichen Rechnungsangabe eines Postfachs oder einer Großkundenadresse des Leistungsempfängers getroffen wird. Nach Ansicht der Verwaltung ist es daher weiterhin zulässig, wenn der Leistungsempfänger über eine Postfach- oder Großkundenadresse verfügt und diese in der Rechnung angibt. Vorausgesetzt er ist unter dieser Adresse auch erreichbar.
  • Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft können der Name und die Anschrift einer Organgesellschaft angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat.
  • Bei Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteilen eines Unternehmens können der Name und die Anschrift dieser angegeben werden, sofern der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und der Anschrift der Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder des Betriebsteils die Leistung erbracht bzw. bezogen hat.
  • Verfügt der Unternehmer über eine "c/o-Adresse", so genügt auch diese Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift.
 

Rz. 25

Zur Bezeichnung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers können auch Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist, § 31 Abs. 3 Satz 1 UStDV.

[1] Auch die Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG kann unter diesen Voraussetzungen eine ausreichende Rechnungsangabe sein; vgl. BMF, Schreiben v. 7.9.2021, BStB. 2021 I S. 1591, aufgenommen in Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE.
[5] BMF, Schreiben v. 13.9.2016, III C 2, S 7280–a/07/10005 :02.

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