Rz. 57
Haben die am Leistungsaustausch Beteiligten vereinbart, dass der Leistungsempfänger die Rechnung namens und im Auftrag des leistenden Unternehmers erstellt (umsatzsteuerliche Gutschrift), so muss die Rechnung seit dem 1.7.2013 explizit die Bezeichnung "Gutschrift" enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, der Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL umsetzt). Neben der Bezeichnung "Gutschrift", erkennt die Verwaltung auch Formulierungen an, die in anderen Amtssprachen für den Begriff "Gutschrift" in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. UK-Sprachfassung für "Self-billing").
Die Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG sind nicht erfüllt, wenn die Rechnung anstatt der Bezeichnung "Gutschrift" eine andere Bezeichnung (z. B. Eigenfaktura) enthält. Nach Auffassung der Verwaltung ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers jedoch nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist, die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.[1]
Rz. 58
Da es sich bei dem Begriff "Gutschrift" um eine gesetzlich normierte Regelung für eine formal richtige Rechnung handelt, an die der BFH in der Vergangenheit immer sehr hohe Anforderungen gestellt hat, empfiehlt es sich in der Praxis, bei Bezeichnungen wie Eigenfaktura grundsätzlich Vorsicht walten zu lassen, insbesondere um abweichende Auslegungen im Rahmen der Betriebsprüfung zu vermeiden.
Denn gelegentlich halten sich Betriebsprüfer rein an die rechtlichen Formulierungen des Gesetzes und folgen der Auffassung des BMF nicht.[2]
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