Rz. 50

In Rechnungen über steuerpflichtige Leistungen sind der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag sowie der Steuersatz anzugeben, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG. Der Unternehmer muss den Steuerbetrag für die von ihm ausgeführte steuerpflichtige Leistung Cent genau berechnen. Ergibt sich bei der Steuerberechnung kein voller Centbetrag, ist der Centbetrag abzurunden, wenn die nachfolgende Ziffer höchstens 4 ist, bzw. aufzurunden, wenn die unmittelbar folgende Ziffer größer als 4 ist.[1] Der Regelbesteuerung unterliegende Unternehmer müssen entweder den allgemeinen Steuersatz von 19 %[2] oder den ermäßigten Steuersatz von 7 %[3] angeben. Die Angabe des Bruttoentgelts und der darin enthaltenen Umsatzsteuer reicht nicht aus.

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer F liefert an den Unternehmer U einen PC und stellt wahlweise folgende Rechnungen:

Lieferung PC

 
Modell 2018 2.000,00 EUR
zzgl. Umsatzsteuer 19 % 380,00 EUR
Gesamtbetrag 2.380,00 EUR

In diesem Beispiel liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor.

Lieferung PC

 
Modell 2018 2.380,00 EUR
Darin enthalten sind 19 % USt 380,00 EUR

Wegen der Nichtangabe des Nettoentgelts liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor und U erhält keinen Vorsteuerabzug.

 

Rz. 51

Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG. Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG oder der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nennt. Allerdings soll nach Ansicht der Verwaltung in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus, wie etwa "Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport" etc.[4] Da es die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie dem Unternehmer freistellt, ob er die einschlägige Befreiungsnorm nennt oder nur darauf hinweist, dass eine Steuerbefreiung vorliegt, kann auch der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich nicht mehr verlangen. Die von der Verwaltung geforderte Sollangabe erleichtert allerdings Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und Betriebsprüfern die Arbeit und ist daher auch im Interesse des Unternehmers empfehlenswert.[5]

 

Rz. 52

 
Hinweis
  • Wird in einer Rechnung über Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen der Steuerbetrag automatisch durch Maschinen ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird, § 32 UStDV.
  • Die Regelung des § 32 UStDV für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, gilt entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze aufgeführt werden. Soweit Kosten für Nebenleistungen, beispielsweise für Beförderung, Verpackung oder Versicherung, besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, etwa nach dem Verhältnis der Werte oder Gewichte, vorzunehmen.
  • In Rechnungen für Umsätze, auf die die Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 UStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden sind, ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben, § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG.
[2] Bzw. 16 % (gültig für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020) gem. § 28 Abs. 1 UStG. § 28 Abs. 13 i. d. F. des Gesetzes v. 29.6.2020 (BGBl 2020 I S. 1512) mit Wirkung v. 1.7.2020, Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
[3] Bzw. 5 % (gültig für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020) gem. § 28 Abs. 2 UStG. § 28 Abs. 13 i. d. F. des Gesetzes v. 29.6.2020 (BGBl I S. 1512) mit Wirkung v. 1.7.2020, Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
[5] Vgl. Weber, DB 2004, S. 341.

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