Rz. 8

Erbringt der Unternehmer einen Umsatz (Lieferung oder sonstige Leistung) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ist er verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG. Damit sind ordnungsgemäße Rechnungen über ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen zwingend auch an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen etwa Vereine, Behörden, Kirchen zu erteilen.

 

Rz. 9

 
Hinweis
  • Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht nach, begeht er gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26 a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
  • Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung innerhalb der 6-Monatsfrist gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG sowie für Land- und Forstwirte, die die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.
  • Sogenannte Innenumsätze, z. B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, sind innerbetriebliche Vorgänge. Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege. Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14 c Abs. 2 UStG geschuldet.[1]
 

Rz. 10

Die Verpflichtung zur Rechnungserteilung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei ist. Für diese Umsätze besteht grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Regelung entspricht Art. 221 Abs. 3 MwStSystRL.[2] Danach können die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige von der Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen bei der Ausführung steuerfreier Leistungen befreien. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung nach 14a UStG bleibt davon unberührt. Falls die Umsätze an andere Leistungsempfänger ausgeführt werden, insbesondere an Privatpersonen oder an Unternehmer für deren nichtunternehmerischen Bereich, ist die Erteilung einer Rechnung zwar möglich, aber weiterhin grundsätzlich nicht vorgeschrieben.

 

Rz. 11

Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn er eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson erbringt. Beispiele für Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind z. B. Planung durch Architekten, Ingenieur, Statiker, Abbruch von Bauwerken, Erdaushub, schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden, etc. Die steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung muss in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Werklieferung oder sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung, aber auch Veräußerung oder den Erwerb des Grundstücks selbst bezieht. Daher besteht auch bei der Erbringung u. a. folgender Leistungen eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung: Zurverfügungstellung von Baugerät, Aufstellen von Material- oder Bürocontainern, Entsorgung von Baumaterial, Gerüstbau, bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten an Bauwerken, etwa Klempner- oder Malerarbeiten, Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare sowie Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen.

 

Rz. 12

 
Hinweis
  • Sofern selbstständige Leistungen vorliegen, besteht bei folgenden Leistungen keine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung: Veröffentlichung von Immobilienanzeigen sowie Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen. Ferner unterliegen alltägliche Geschäfte, die mit einem Kaufvertrag abgeschlossen werden, wie etwa der Erwerb von Gegenständen durch einen Nichtunternehmer in einem Baumarkt, nicht der Verpflichtung zur Rechnungserteilung.[3]
  • Für steuerpflichtige sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einer Grundstücksvermietung, § 4 Nr. 12 Sätze 1, 2 UStG, an Privatleute besteht keine Rechnungserteilungspflicht.
 

Rz. 13

Der Verstoß des Unternehmers gegen seine Rechnungsausstellungspflicht wird gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR sanktioniert.

 

Rz. 14

Das Rechtsverhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger ist zivilrechtlicher Natur. Soweit zwischen den Beteiligten ein schuldrechtlicher Vertrag besteht, handelt es sich bei der Verpflichtung des Leistenden zur Abrechnung um eine aus § 242 BGB abgeleitete zivilrechtliche Nebenpflicht.[4] § 14 Abs. 2 UStG kommt insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Erteilung einer den Vorsteuerabzug ermöglichenden Rechnung muss vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden, falls es zwisch...

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