Rz. 1
Die sog. EU-Rechnungsrichtlinie vom 20.12.2001[1] hatte zum Ziel, die bisher sehr unterschiedlichen Regelungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zur umsatzsteuerlichen Rechnungserteilung und zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu vereinheitlichen. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgte zum 1.1.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003.[2][3] In diesem Gesetz wurden die Vorschriften des UStG und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zur Rechnungserteilung und zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen an die Vorgaben der EU-Rechnungsrichtlinie angepasst. Insbesondere die Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen, §§ 14,[4] 14a UStG, zur Aufbewahrung von Rechnungen, § 14 b UStG, sowie die Vorschriften, wonach Unternehmer und in bestimmten Fällen auch Nichtunternehmer in Rechnungen zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer schulden, § 14 c UStG, wurden neu gefasst. Gleichfalls sind die zu § 14 UStG ergangenen Durchführungsbestimmungen der §§ 31–34 UStDV vollständig neu geregelt worden.[5] Ebenso hatte der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug aus Rechnungen neu formuliert, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Rz. 2
Diese Änderungen und Ergänzungen des UStG und der UStDV traten formal am 1.1.2004 in Kraft.[6] Durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 1.11.2011[7] hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.7.2011 die Regelungen zur Rechnungsstellung weiter reformiert und an das elektronische Zeitalter angepasst. Damit hatte der deutsche Gesetzgeber die am 13.7.2010 beschlossene Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in nationales Recht umgesetzt.[8] Im Rahmen der Änderung des § 14 Abs. 1 UStG wurden die Anforderungen an die Übermittlung einer elektronischen Rechnung, im Vergleich zur alten Rechtslage, deutlich reduziert. Umsatzsteuerrechtlich sind seit dem 1.7.2011 Papier- und elektronische Rechnungen gleichzubehandeln.[9] Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 wurden weitere formale Anforderungen an die Rechnungserstellung in das UStG aufgenommen.[10]
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