Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, schuldet er in folgenden Fällen die Umsatzsteuer[1]:

  • Der Unternehmer erhält in Deutschland von einem Ausländer (EG oder sonstiges Drittland) eine Werklieferung oder sonstige Leistung.[2]
  • Der Sicherungsnehmer erhält die sicherungsübereigneten Gegenstände vom Sicherungsgeber außerhalb des Insolvenzverfahrens.[3]
  • Grundstückserwerbe[4] (jedoch grds. umsatzsteuerfrei)[5]
  • Bauleistungen (= Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen)[6], wenn der Leistungsempfänger ebenfalls Bauunternehmer ist[7]. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die mögliche Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugssteuer nach § 48b EStG.
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers[8], wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer ist[9].
  • Umsätze mit Emissionen[10]
  • Umsätze mit werthaltigen Abfällen[11]
  • Gebäudereinigung[12], wenn der Leistungsempfänger auch Gebäudereiniger ist[13].
  • Lieferungen von Gold (ohne Schmuck) mit einem Feingehalt von min. 325/1.000[14]
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen (Elektronik Bausteinen), wenn das Entgelt für die Bestellung mindestens 5.000 EUR beträgt.[15]
  • Lieferung von bestimmten Metallen und Edelmetallen[16]
  • Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation[17], wenn der Leistungsempfänger selbst hauptsächlich derartige Leistungen erbringt[18].

Die Rechnung muss zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.[19] Bei grenzüberschreitenden Umsätzen will die Bundesregierung auch den englischen Begriff "Reverse-Charge" akzeptieren.[20]

In der Rechnung muss auch die Steuernummer bzw. USt-IdNr. aufgeführt werden.[21] Steuersatz und Umsatzsteuer dürfen nicht angegeben werden.[22]

Wird eine Abrechnung durch Gutschrift über eine sonstige Leistung vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist der Leistende verpflichtet, bis zum 15. des dem Umsatz folgenden Monats eine Rechnung auszustellen.[23]

 
So buchen Sie richtig

Rechnungsbuchung bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Der deutsche Unternehmer D lässt die Hofeinfahrt seines Betriebs in Passau vom Österreicher Ö (bzw. Schweizer CH) pflastern. Der Pflasterer bringt die Steine aus seiner Heimat mit und rechnet 10.000 EUR ab.

D bucht:

Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Bauleistung

 

Konto

SKR 03 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
0100 Grundstück Hofeinfahrt 10.000      
1570 Abziehbare Vorsteuer 1.900      
      1200 Bank 10.000
      1770 Umsatzsteuer 1.900

Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Bauleistung

 

Konto

SKR 04 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
0250 Grundstück Hofeinfahrt 10.000      
1400 Abziehbare Vorsteuer 1.900      
      1800 Bank 10.000
      3800 Umsatzsteuer 1. 900
 
Achtung

Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Führt D teilweise/nur steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kann er die Vorsteuer nur teilweise/nicht abziehen. Die Umsatzsteuer ist dennoch zu entrichten!

Lässt D die Hofeinfahrt seines Einfamilienhauses pflastern, wird diese Leistung nicht für sein Unternehmen ausgeführt – ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Gleichwohl gilt § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, wonach D aufgrund seiner Unternehmereigenschaft die Umsatzsteuer schuldet.

D bucht:

Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Bauleistung für Privat

 

Konto

SKR 03 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
1800 Privat 11.900      
      1200 Bank 10.000
      1770 Umsatzsteuer 1.900

Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Bauleistung für Privat

 

Konto

SKR 04 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
2100 Privat 11.900      
      1800 Bank 10.000
      3800 Umsatzsteuer 1.900

Lösung:

Erteilt die Ehefrau (= Nichtunternehmer-Ehegatte) des D den Auftrag, fällt keine (deutsche) Umsatzsteuer an.

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