Bei der Veräußerung von Gegenständen, für die beim Einkauf kein Vorsteueranspruch bestand, durch einen Wiederverkäufer[1] kann die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Marge) berechnet werden[2]. Ein gesonderter Ausweis dieser Umsatzsteuer ist nicht zulässig.[3] Ein Vorsteuerabzug für den Abnehmer entfällt. In der Rechnung ist auf die Anwendung der Vorschrift (Differenzbesteuerung) hinzuweisen.[4]
Zwingender Hinweis in der Rechnung, je nach zugrunde liegendem Geschäft:
- "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung"
- "Kunstgegenstände/Sonderregelung"oder
- "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung".
Fehlender Hinweis löst keine Umsatzsteuer aus
Ein fehlender Hinweis auf die Differenzbesteuerung löst keine Umsatzsteuer hinsichtlich des vereinnahmten Betrags aus.[5]
Faktor zum Herausrechnen der Umsatzsteuer aus der Marge | ||||
Steuersatz | 19 % | 16 % | 7 % | 5 % |
Bruttobetrag | 119 % | 116 % | 107 % | 105 % |
Faktor | 15,97 % | 13,79 % | 6,54 % | 4,76 % |
Differenzbesteuerung
Ein Händler hat einen gebrauchten Gegenstand von einem Privatmann für 900 EUR erworben; dementsprechend wurde keine Vorsteuer ausgewiesen und geltend gemacht. Die Ware wird für 1.000 EUR weiterverkauft. Zum Zeitpunkt des Verkaufs gilt ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Die Abrechnung erfolgt als Differenzgeschäft:
Verkaufspreis | 1.000,00 EUR |
Einkaufspreis | -900,00 EUR |
Marge | 100,00 EUR |
Faktor | 15,97 % |
abzuführende Umsatzsteuer | 15,97 EUR |
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