Bei der Veräußerung von Gegenständen, für die beim Einkauf kein Vorsteueranspruch bestand, durch einen Wiederverkäufer[1] kann die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Marge) berechnet werden[2]. Ein gesonderter Ausweis dieser Umsatzsteuer ist nicht zulässig.[3] Ein Vorsteuerabzug für den Abnehmer entfällt. In der Rechnung ist auf die Anwendung der Vorschrift (Differenzbesteuerung) hinzuweisen.[4]

Zwingender Hinweis in der Rechnung, je nach zugrunde liegendem Geschäft:

  • "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung"
  • "Kunstgegenstände/Sonderregelung"oder
  • "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung".
 
Hinweis

Fehlender Hinweis löst keine Umsatzsteuer aus

Ein fehlender Hinweis auf die Differenzbesteuerung löst keine Umsatzsteuer hinsichtlich des vereinnahmten Betrags aus.[5]

 
Faktor zum Herausrechnen der Umsatzsteuer aus der Marge
Steuersatz 19 % 16 % 7 % 5 %
Bruttobetrag 119 % 116 % 107 % 105 %
Faktor 15,97 % 13,79 % 6,54 % 4,76 %
 
Praxis-Beispiel

Differenzbesteuerung

Ein Händler hat einen gebrauchten Gegenstand von einem Privatmann für 900 EUR erworben; dementsprechend wurde keine Vorsteuer ausgewiesen und geltend gemacht. Die Ware wird für 1.000 EUR weiterverkauft. Zum Zeitpunkt des Verkaufs gilt ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Die Abrechnung erfolgt als Differenzgeschäft:

 
Verkaufspreis 1.000,00 EUR
Einkaufspreis -900,00 EUR
Marge 100,00 EUR
Faktor 15,97 %
abzuführende Umsatzsteuer 15,97 EUR

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