Eine ordnungsgemäße Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn muss eine Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten.[1] Nur eine der beiden Angaben ist zwingend erforderlich. Bei Angabe der Steuernummer reicht die 8-stellige Nummer (123/45678); die Angabe der Finanzamtsnummer bzw. des Länderschlüssels ist entbehrlich.

Besonderheiten

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen: Bei Lieferungen in die EU (Gemeinschaftsgebiet) ist zusätzlich die USt-IdNr. des Empfängers anzugeben, ansonsten entfällt die Steuerbefreiung[2].
  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft, wie sie z. B. in Fällen der Betriebsaufspaltung vorkommt, muss die Organgesellschaft in seinen Rechnungen die eigene USt-IdNr. oder die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des Organträgers angeben.[3]
  • Agentur: Beim Agenturgeschäft muss der Agent auf der Abrechnung die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des Leistenden vermerken.
 
Praxis-Beispiel

Besonderheiten bei Agenturen

Bei Tankstellen bzw. Reisebüros muss der Handelsvertreter oder Makler auf der Abrechnung die Steuernummer oder USt-IdNr. der Mineralölgesellschaft bzw. des Reiseveranstalters vermerken.

  • Dauerverträge: Auch Dauerverträge (z. B. Mietvertrag) müssen die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des Leistenden (z. B. des Vermieters) enthalten. Der Vertrag gilt dann als Rechnung[4]. Möglich ist aber auch eine separate Rechnung (ggf. als Dauerrechnung) mit den erforderlichen Angaben neben dem Mietvertrag.

    Eine vom Finanzamt bei Unternehmensneugründung vergebene "Wiedervorlagenummer" ist keine gültige Steuernummer i. S.d. § 14 UStG.

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