Sofern der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 EUR nicht übersteigt, kann eine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.[1]
Diese muss nur folgende Angaben enthalten:[2]
- Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsausstellers,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
- Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe unter Angabe des Steuersatzes (jeweils getrennt nach Steuersätzen),
- Hinweis auf Steuerbefreiung (falls steuerfrei).
Auf die Benennung von Leistungsempfänger, Rechnungsnummer sowie Steuernummer kann verzichtet werden.
Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG, kann die Kleinbetragsregelung nicht angewendet werden.[3]
Dieser Ausschluss gilt auch im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung[4] bzw. bei Lieferungen an im EG-Raum ansässige Personen für den nichtunternehmerischen Bereich.[5]
Vorsteuerabzug
Die Vorsteuer ist aus dem Gesamtbetrag herauszurechnen, der Vorsteuerabzug ist möglich.
Kleinbetragsrechnung
2 Kleinbetragsrechnungen lauten über:
a) | b) | |||
---|---|---|---|---|
Rechnungsbetrag | 120,00 | EUR | 40,00 | EUR |
Umsatzsteuer | 19 % | 7 % | ||
Vorsteuerberechnung | 120 × 19 | 40 × 7 | ||
/119 | EUR | /107 | EUR | |
Vorsteuer | 19,16 | EUR | 2,62 | EUR |
Vom Rechnungsempfänger können a) 19,16 EUR bzw. b) 2,62 EUR als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Faktor zum Herausrechnen der abziehbaren Vorsteuer (VoSt) aus dem Bruttobetrag | ||||
Steuersatz | 19 % | 16 % | 7 % | 5 % |
Bruttobetrag | 119 % | 116 % | 107 % | 105 % |
Faktor | 15,97 % | 13,79 % | 6,54 % | 4,76 % |
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