Sofern der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 EUR nicht übersteigt, kann eine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.[1]

Diese muss nur folgende Angaben enthalten:[2]

  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsausstellers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe unter Angabe des Steuersatzes (jeweils getrennt nach Steuersätzen),
  • Hinweis auf Steuerbefreiung (falls steuerfrei).

Auf die Benennung von Leistungsempfänger, Rechnungsnummer sowie Steuernummer kann verzichtet werden.

Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG, kann die Kleinbetragsregelung nicht angewendet werden.[3]

Dieser Ausschluss gilt auch im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung[4] bzw. bei Lieferungen an im EG-Raum ansässige Personen für den nichtunternehmerischen Bereich.[5]

Vorsteuerabzug

Die Vorsteuer ist aus dem Gesamtbetrag herauszurechnen, der Vorsteuerabzug ist möglich.

 
Praxis-Beispiel

Kleinbetragsrechnung

2 Kleinbetragsrechnungen lauten über:

 
  a)   b)  
Rechnungsbetrag 120,00 EUR 40,00 EUR
Umsatzsteuer 19 %   7 %  
Vorsteuerberechnung 120 × 19   40 × 7  
  /119 EUR /107 EUR
Vorsteuer 19,16 EUR 2,62 EUR

Vom Rechnungsempfänger können a) 19,16 EUR bzw. b) 2,62 EUR als Vorsteuer geltend gemacht werden.

 
Faktor zum Herausrechnen der abziehbaren Vorsteuer (VoSt) aus dem Bruttobetrag
Steuersatz 19 % 16 % 7 % 5 %
Bruttobetrag 119 % 116 % 107 % 105 %
Faktor 15,97 % 13,79 % 6,54 % 4,76 %

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