Überblick

Beim Blick auf mögliche Kosteneinsparungen kann der Blick auch auf die elektronische Rechnung fallen. Ab Juli 2011 wurde die elektronische Rechnungsstellung enorm vereinfacht. Eine Arbeitsgruppe hat eine weitere Plattform zur Implementierung dieser Rechnungsform vorgestellt. Das Bundesfinanzministerium hat 2019 ein Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Was im Kontext der elektronischen Rechnung beachtet werden muss und wie man von deren Möglichkeiten profitiert, zeigt dieser Beitrag.

Aktuell (Stand: Oktober 2023) gibt es Planungen, die elektronische Rechnung ab 1.1.2025 verpflichtend einzuführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 146, § 147 Abgabenordnung (AO)

§ 12, § 14, § 14b, § 14c, § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Abschn. 14.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

BMF, Schreiben v. 2.7.2012, IV D 2 – S 7287-a/09/10004 :003 (Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011)

BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001 (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD))

BFH, Beschluss v. 26.9.2007, I B 53, 54/07

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