Nach § 14c UStG schuldet der Unternehmer den in einer Rechnung unzutreffend gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag. Werden Rechnungskopien oder Duplikate erstellt, müssen diese als solche gekennzeichnet werden, um eine mehrfache Belastung des Unternehmens mit Umsatzsteuer zu vermeiden. Insbesondere der Rechnungsversand muss "eindeutig" sein. Spiegel-Dateien und Archive sind als solche zu kennzeichnen.

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