Ausgehende Rechnungen müssen den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD)[1] entsprechen:

  • Wie bei der Papierform besteht auch ein elektronisches "Radierverbot".[2] Es muss sichergestellt sein, dass die elektronische Rechnung weder bei der Übertragung noch bei der Archivierung verändert werden kann.
  • Sofern eine Rechnung mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden ist, hat die Finanzbehörde das Recht, Einsicht in die einzelnen gespeicherten Daten zu nehmen und die Daten maschinell auszuwerten (Datenzugriff).[3] Weiterhin kann sie in diesem Zusammenhang auch einen maschinell auswertbaren Datenträger mit diesen Daten verlangen (Datenträgerüberlassung).[4]

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