Nur wer eine Leistung erhalten[1] hat und im Besitz der dazugehörigen ordnungsgemäßen[2] Rechnung ist, kann Vorsteuer dem Grunde nach abziehen.[3]

[1] Wenn noch keine Leistung erfolgt ist, genügt auch eine geleistete Anzahlung und eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).

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