1.4.1 Rechnungsempfänger muss eine Rechnung vorweisen

Nur wer eine Leistung erhalten[1] hat und im Besitz der dazugehörigen ordnungsgemäßen[2] Rechnung ist, kann Vorsteuer dem Grunde nach abziehen.[3]

[1] Wenn noch keine Leistung erfolgt ist, genügt auch eine geleistete Anzahlung und eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).

1.4.2 Rechnungsaussteller muss eine Rechnung ausstellen

Um den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht zu gefährden, ist der Leistende grds. zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn er die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt hat.[1]

 
Praxis-Tipp

Widerspruchsrecht des Rechnungsempfängers

Verfügt der Rechnungsempfänger nicht über die Möglichkeit, Rechnungen im elektronischen Format zu empfangen oder zu archivieren, kann er auf die Erteilung einer Rechnung in Papierform bestehen.[2]

1.4.3 Für Gutschriften gelten die gleichen Vorschriften

Sind sich Leistender und Leistungsempfänger einig, dass der Leistungsempfänger mit einer sog. "Gutschrift" abrechnet,[1] kann diese ebenfalls in Papier- oder elektronischer Form erstellt werden. Die vorgenannten Vorschriften gelten dann entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge