In Rechnungen über steuerpflichtige Leistungen sind der Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag anzugeben. Die Angabe des Bruttoentgelts und der darin enthaltenen Umsatzsteuer reicht nicht aus.

Wird in einer Rechnung über Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen durch Maschinen der Umsatzsteuerbetrag automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Umsatzsteuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.[1]

Bei Kleinbetragsrechnungen reicht die Angabe des Bruttobetrags und des Steuersatzes aus.

Ein Mietvertrag, in dem der monatliche Mietzins unter Angabe des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrags vereinbart ist, erfüllt die Voraussetzungen einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG erst in Verbindung mit ergänzenden Zahlungsbelegen, aus denen sich der zeitliche Mietumfang ergibt.[2]

Bei umsatzsteuerfreien Leistungen ist in der Rechnung auf die Steuerbefreiung hinzuweisen. Nicht erforderlich ist die Benennung der entsprechenden Vorschrift des UStG oder der MwStSystRL. Ausreichend ist ein allgemeiner Hinweis in umgangssprachlicher Form (wie z. B. "Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport" usw.).[3] Wird der Hinweis auf die Steuerfreiheit in der Rechnung unterlassen, kann dies negative Auswirkungen auf die Steuerbefreiung haben. So kann z. B. die Steuerbefreiung des § 6a UStG bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bei fehlendem Hinweis versagt werden.[4]

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