Der Zeitpunkt der Leistung ist bei Rechnungen über bereits ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in jedem Fall gesondert anzugeben.[1] Bei Übereinstimmung des Zeitpunkts der Leistung und der Rechnungsstellung reicht folgender Zusatz aus: "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum", sofern im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung auch im Monat der Rechnungsstellung erbracht wurde. Ausreichend ist auch die Angabe des Kalendermonats der Leistungsausführung oder ein Verweis in der Rechnung mit Umsatzsteuerausweis auf andere Dokumente, aus denen sich der Zeitpunkt der Leistung ergibt, z. B. der Lieferschein. Ggf. muss im Lieferschein neben dem Lieferscheindatum das Leistungsdatum gesondert angegeben werden. Entspricht das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum, reicht folgender Hinweis aus: "Lieferscheindatum entspricht dem Leistungsdatum".[2]

Als Leistungszeitpunkt gilt bei normalen Lieferungen der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung der Ware an einen Dritten, bei nicht bewegten Lieferungen (z. B. Verkauf von Ware an den bisherigen Mieter) der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht und bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung vollendet ist.

Fehlt in der Rechnung das Leistungsdatum oder ist es erkennbar unrichtig, sollte der Leistungsempfänger unverzüglich eine Rechnungsberichtigung verlangen; ansonsten ist sein Vorsteuerabzug gefährdet.[3]

Bei Dauerleistungen (Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater) ergibt sich der Leistungszeitraum meist aus dem zugrunde liegenden Vertrag; andernfalls ergibt er sich aus dem ergänzenden Zahlungsbeleg (Überweisungsauftrag oder Kontoauszug) oder evtl. auch aus einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters.[4] Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR[5] Bruttoentgelt und Fahrausweisen ist die Angabe des Zeitpunkts der Leistung nicht erforderlich.

Die gesonderte Angabe des Zeitpunkts eines vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts/Teilentgelts ist nur dann erforderlich, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Auch hier reicht die Angabe des Monats der Vereinnahmung aus. Andernfalls ist die Abrechnung über eine noch nicht erbrachte Leistung in der Rechnung kenntlich zu machen.

[1] Abschn. 14.5 Abs. 16 UStAE; im Einzelfall kann sich der Leistungszeitpunkt auch aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Leistung im Monat der Rechnungstellung ausgeführt wurde, vgl. dazu BMF, Schreiben v. 9.9.2021, BStBl 2021 I S. 1593.
[3]

S. Abschnitt 2.2.

[5] Im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Grenze (rückwirkend) zum 1.1.2017 auf 250 EUR (zuvor 150 EUR) angehoben.

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